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BGH - Entscheidung vom 03.03.2009

3 StR 51/09

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 03.03.2009 - Aktenzeichen 3 StR 51/09

DRsp Nr. 2009/6480

Zurückweisung der Revision des Angeklagten als unbegründet

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 26. März 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Nach Eingang der Revisionsbegründung beim Landgericht ist es zu einer Verletzung des Gebots zügiger Verfahrenserledigung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK ) um ca. sechs Monate gekommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts Bezug genommen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Mönchengladbach, vom 26.03.2008