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BGH - Entscheidung vom 14.01.2009

IV ZR 59/08

Normen:
ZPO § 552a

BGH, Beschluss vom 14.01.2009 - Aktenzeichen IV ZR 59/08

DRsp Nr. 2009/2866

Zurückweisung der Revision, da die Voraussetzungen für ihre Zulassung entfallen sind und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 13. Februar 2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Streitwert: 11.109,60 EUR

Normenkette:

ZPO § 552a;

Gründe:

Die Revision war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung entfallen sind und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO ). Soweit die Sache entscheidungserhebliche Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung aufwirft, sind diese bereits durch die Rechtsprechung des Senats beantwortet. Hiernach ist die Revision in der Sache unbegründet. Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 23. Oktober 2008 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO ).

Das Vorbringen zur wirtschaftlichen Situation der Beklagten ist vom Senat berücksichtigt, jedoch für unerheblich gehalten worden.

Vorinstanz: OLG Oldenburg, vom 13.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 10/06
Vorinstanz: LG Aurich, vom 02.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 1270/04