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BGH - Entscheidung vom 17.03.2009

VIII ZB 74/08

Normen:
ZPO § 234 Abs. 1
ZPO § 520 Abs. 2
ZPO § 574 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 17.03.2009 - Aktenzeichen VIII ZB 74/08

DRsp Nr. 2009/10998

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde wegen Zurückweisung der Berufung als unzulässig mangels rechtzeitiger Berufungsbegründung

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 11. Juli 2008 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 8.804,27 EUR.

Normenkette:

ZPO § 234 Abs. 1 ; ZPO § 520 Abs. 2 ; ZPO § 574 Abs. 2 ;

Gründe:

Die statthafte Rechtsbeschwerde des Beklagten ( § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ) ist unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert ( § 574 Abs. 2 ZPO ).

Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht, wie die Rechtsbeschwerde rügt, zu Recht von einem den Prozessbevollmächtigten des Beklagten anzulastenden Organisationsverschulden bei Behandlung der Berufungseinlegung ausgegangen ist. Jedenfalls ist die Berufung unzulässig, weil sie entgegen § 520 Abs. 2 ZPO nicht rechtzeitig begründet worden ist.

Die Frist zur Begründung der Berufung ist weder durch den die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss noch durch das auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gerichtete Verfahren unterbrochen worden ( Senatsbeschluss vom 13. Januar 1998 - VIII ZB 48/97, WM 1998, 735 m.w.N.). Deshalb ist die Notwendigkeit einer Berufungsbegründung auch nicht deshalb entfallen, weil das Berufungsgericht die Berufung bereits vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen hatte ( BGH, Beschluss vom 11. August 2004 - XII ZB 51/04, FamRZ 2004, 1783 ). Die Frist zur Berufungsbegründung hat vielmehr spätestens mit Ablauf des 9. August 2008 als des Tages geendet, bis zu dem die Prozessbevollmächtigten des Beklagten eine dahingehende Fristverlängerung in Erwartung ihrer antragsgemäßen Bewilligung beantragt hatten (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 1982 - VII ZB 20/81, VersR 1983, 248). Bis zum Ablauf dieses Tages sind jedoch weder eine Berufungsbegründungsschrift noch ein weiterer Fristverlängerungsantrag bei dem Berufungsgericht eingereicht worden.

Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde demgegenüber geltend, das Berufungsgericht habe, indem es über den rechtzeitig gestellten Fristverlängerungsantrag nicht mehr entschieden, sondern sogleich den Verwerfungsbeschluss erlassen habe, den Beklagten an der rechtzeitigen Begründung des Rechtsmittels gehindert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 173, 14 , Tz. 23; BGH, Beschluss vom 26. Mai 2008 - II ZB 19/07, NJW-RR 2008, 1306 , Tz. 16) beginne die Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist - und damit ebenso für die Nachholung der Berufungsbegründung - erst mit der Mitteilung der positiven Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu laufen, da die Begründung des Rechtsmittels dessen Einlegung voraussetze und ohne dieses sinn- und zwecklos sei. Die Rechtsbeschwerde übersieht, dass es dabei um Fallgestaltungen geht, in denen - anders als hier - der Rechtsmittelführer eine mittellose Partei ist, die aufgrund ihrer Mittellosigkeit regelmäßig nicht nur die Berufungsfrist, sondern auch die Berufungsbegründungsfrist versäumt und die nicht genötigt werden soll, vor Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein Rechtsmittel zu begründen, das noch gar nicht eingelegt ist. Hier haben solche Hindernisse nicht bestanden. Vielmehr war das Rechtsmittel - wenn auch verspätet - eingelegt worden und hätte deshalb von dem Beklagten ungeachtet der Entscheidung über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist fristgerecht begründet werden können und müssen.

Vorinstanz: LG Hannover, vom 11.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 19 S 43/08
Vorinstanz: AG Neustadt am Rübensberge, vom 28.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 55 C 130/07