Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 15.01.2009

IX ZB 190/07

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1
ZPO § 574 Abs. 2
ZPO § 574 Abs. 1
ZPO § 574 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 15.01.2009 - Aktenzeichen IX ZB 190/07

DRsp Nr. 2009/4065

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde betreffend die Zurückweisung eines Insolvenzantrags wegen anderweiter Antragstellung mangels grundsätzlicher Bedeutung

Der Antragsteller hat kein Rechtsschutzinteresse daran, dass über den von ihm gestellten Insolvenzantrag sachlich entschieden wird, wenn das Verfahren bereits auf einen anderen Antrag hin eröffnet und noch nicht abgeschlossen ist.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 86 des Landgerichts Berlin vom 14. September 2007 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 ; ZPO § 574 Abs. 2 ;

Gründe:

Die nach §§ 4 , 6 , 7 , 34 Abs. 1 InsO , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil keiner der Zulässigkeitsgründe des § 574 Abs. 2 ZPO vorliegt. Die Auffassung der Vorinstanzen, ein Antragsteller habe kein Rechtsschutzinteresse daran, dass über den von ihm gestellten Insolvenzantrag sachlich entschieden wird, wenn das Verfahren bereits auf einen anderen Antrag hin eröffnet und noch nicht abgeschlossen ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 162, 181 , 183 ; BGH, Beschl. v. 3. Juli 2008 - IX ZB 182/07, NZI 2008, 609 , 610 Rn. 8). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO ).

Vorinstanz: LG Berlin, vom 14.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 86 T 424/07
Vorinstanz: AG Berlin-Charlottenburg, vom 09.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen IN 2619/07