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BGH - Entscheidung vom 12.02.2009

IX ZB 58/06

Normen:
ZPO § 574 Abs. 2
BeurkG § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 7
InsVV § 3 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 12.02.2009 - Aktenzeichen IX ZB 58/06

DRsp Nr. 2009/5857

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde betreffend die Vergütung des Insolvenzverwalters mangels grundsätzlicher Bedeutung

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Landgerichts Aurich, Zivilkammer 4, vom 16. März 2006 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde wird auf 3004,95 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 2 ; BeurkG § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 ; InsVV § 3 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Die Bemessung vorzunehmender Zu- und Abschläge ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters, wie auch die Rechtsbeschwerde nicht verkennt. Diese Bemessung ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr einer Verschiebung der Maßstäbe mit sich bringt (st. Rspr., siehe zuletzt etwa BGH, Beschl. v. 14. Februar 2008 - IX ZB 181/04, ZIP 2008, 618 , 619 Rn. 3; v. 12. Juni 2008 - IX ZB 184/07 Rn. 4 m.w.N.; v. 6. November 2008 - IX ZB 58/05, Rn. 2, n.v.). Auch die Zuschlagswürdigkeit der freihändigen Verwertung eines massezugehörigen Grundstücks (vgl. §§ 159 , 160 Abs. 2 Nr. 1 InsO ), die § 3 Abs. 1 InsVV nicht als besonderen abstrakten Zuschlagsgrund bezeichnet, kann nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.

Die Rechtsbeschwerde beruft sich in diesem Zusammenhang auf Umstände (Ablösung von Grundpfandrechten, Vorsteuerkorrektur gemäß § 15a UStG ), die im Beschwerdefall nicht entscheidungserheblich waren. Hielt der Beteiligte zu 1 eine besonders intensive Prüfung des notariellen Vertragsentwurfs für erforderlich, weil er die Beurkundung durch einen vom Käufer vorbefassten Anwaltsnotar trotz § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BeurkG hingenommen hat, so geht dies vergütungsrechtlich zu seinen Lasten.

Art. 103 Abs. 1 GG ist durch das Beschwerdegericht nicht erkennbar verletzt worden. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: LG Aurich, vom 16.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 28/06
Vorinstanz: AG Aurich, vom 06.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 IN 327/02