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BGH - Entscheidung vom 07.05.2009

IX ZB 262/08

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1
InsO § 7
InsO § 19

Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1391

BGH, Beschluss vom 07.05.2009 - Aktenzeichen IX ZB 262/08

DRsp Nr. 2009/13181

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde betreffend die Rechtsmissbräuchlichkeit der Stellung eines Insolvenzantrags durch das Finanzamt

Bei Abgabenrückständen von mehr als 14.000 EUR kann ein Insolvenzantrag des zuständigen Finanzamts auch dann nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden, wenn der Schuldner eine Leistung in Höhe von 8700 EUR angeboten hat, weil auch nach Annahme dieser Zahlung die Antragstellung rechtfertigende Abgabenforderungen weiter offengeblieben wären (BGH - III ZR 55/85 - 20.03.1986).

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 23. Oktober 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 ; InsO § 7 ; InsO § 19 ;

Gründe:

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO , §§ 7 , 6 Abs. 1 , § 34 Abs. 1 Alt. 2 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil ein Zulässigkeitsgrund ( § 574 Abs. 2 ZPO ) nicht durchgreift. Die von der Rechtsbeschwerde unterbreitete Zulässigkeitsfrage, ist nicht entscheidungserheblich.

Der Insolvenzantrag war von dem zuständigen Finanzamt auf Abgabenrückstände des Schuldners in Höhe von 14.662,63 EUR gestützt worden. Bei dieser Sachlage kann in dem Insolvenzantrag selbst bei Zurückweisung einer Leistung des Schuldners in Höhe von 8.700 EUR ein Rechtsmissbrauch nicht erblickt werden, weil auch nach Annahme dieser Zahlung die Antragstellung rechtfertigende Abgabenforderungen weiter offen geblieben wären (BGH, Beschl. v. 20. März 1986 - III ZR 55/85, NJW-RR 1986, 1188 f).

Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe den Kern des Beschwerdevorbringens nicht erfasst, ist unzutreffend.

Vorinstanz: LG Bad Kreuznach, vom 23.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 199/08
Vorinstanz: AG Bad Kreuznach, vom 06.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 IN 254/07
Fundstellen
BFH/NV 2009, 1391