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BGH - Entscheidung vom 03.03.2009

IX ZB 166/08

Normen:
ZPO § 577 Abs. 1
InsO § 6
InsO § 7
InsO § 574 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 03.03.2009 - Aktenzeichen IX ZB 166/08

DRsp Nr. 2009/6555

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde betreffend die Anordnung eines Sachverständigengutachtens im Insolvenzverfahren, da hiergegen ein Rechtsmittel nicht vorgesehen ist

Tenor:

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 4. Dezember 2008 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 577 Abs. 1 ; InsO § 6 ; InsO § 7 ; InsO § 574 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Senat hat kein entscheidungserhebliches Vorbringen des Schuldners übergangen. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen worden, weil sie nicht statthaft gewesen ist. Für den Verfahrensabschnitt der Anordnung eines Sachverständigengutachtens sieht die Insolvenzordnung kein Rechtsmittel vor. Für die Entscheidung kam es daher nicht darauf an, ob die Annahme des Insolvenzgerichts zutreffend war, die Gläubigerin sei bei Stellung des Insolvenzantrags ordnungsgemäß vertreten gewesen.

Der Anspruch des Schuldners auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG ) wird hierdurch nicht beeinträchtigt. Über seine Einwendungen wird im weiteren Verfahren zu befinden sein. Bei der Entscheidung über die Eröffnung hat das Insolvenzgericht zu prüfen, ob ein ordnungsgemäßer, nicht wirksam zurückgenommener Eröffnungsantrag vorliegt (HK-InsO/Kirchhof, 5. Aufl. § 27 Rn. 9). Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht dem Schuldner ein Beschwerderecht zu (§ 34 Abs. 2 InsO ). Die Beschwerde kann auch auf das Fehlen der Eröffnungsvoraussetzungen gestützt werden (HK-InsO/Kirchhof, aaO § 34 Rn. 18).

Vorinstanz: LG Berlin, vom 19.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 86 T 455/08
Vorinstanz: AG Berlin-Charlottenburg, vom 21.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 361 IN 1295/08