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BGH - Entscheidung vom 19.02.2009

IX ZB 226/08

Normen:
ZPO § 574 Abs. 2
InsO § 17

BGH, Beschluss vom 19.02.2009 - Aktenzeichen IX ZB 226/08

DRsp Nr. 2009/5843

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde betreffend den Nachweis der Zahlungsunfähigkeit bei einem Gläubigerantrag mangels grundsätzlicher Bedeutung

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 2. Oktober 2008 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 400.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 2 ; InsO § 17 ;

Gründe:

Die nach § 6 , 7 , 34 Abs. 2 InsO , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil kein Zulässigkeitsgrund nach § 574 Abs. 2 ZPO vorliegt.

Die angefochtene Entscheidung fügt sich in die Rechtsprechung des Senats zu den Anforderungen an einen zulässigen Gläubigerantrag ein. Der Fall, dass die Eröffnung nur auf (nicht titulierte) Forderungen des antragstellenden Gläubigers gestützt werden kann (hierzu BGH, Beschl. v. 29. November 2007 - IX ZB 12/07, ZIP 2008, 281 , 282), liegt nicht vor. Schon angesichts der Vielzahl der (Anschluss-)Pfändungen und der Zusammensetzung des (beweglichen) Sicherungsgutes kann aus den Erwägungen der vorgenannten Senatsentscheidung (aaO Rn. 11 f; vgl. auch Beschl. v. 26. Juni 2008 - IX ZB 238/07) ein rechtlich schützenswertes Interesse der antragstellenden Gläubigerin an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht verneint werden.

Der geltend gemachte Gehörsverstoß liegt nicht vor. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO ).

Damit erledigt sich der Antrag der Schuldnerin auf Aussetzung der Vollziehung des Eröffnungsbeschlusses.

Vorinstanz: LG Dresden, vom 02.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 783/08
Vorinstanz: AG Dresden, vom 31.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 561 IN 3103/07