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BGH - Entscheidung vom 15.07.2009

IV ZR 29/08

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 15.07.2009 - Aktenzeichen IV ZR 29/08

DRsp Nr. 2009/16688

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 22. Januar 2008 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ).

Die erhobenen Rügen zu den Verfahrensgrundrechten (Artt. 103 Abs. 1, 3 Abs. 1 , 20 Abs. 3 GG ) hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer weiteren Begründung wird - auch im Hinblick auf die Beschwerdeerwiderungen - gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers (§§ 97 Abs. 1 , 101 ZPO ).

Streitwert: 30.000.000,00 EUR

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ;
Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 22.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 35/04
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 30.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 301 O 125/02