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BGH - Entscheidung vom 16.02.2009

II ZR 65/08

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 16.02.2009 - Aktenzeichen II ZR 65/08

DRsp Nr. 2009/5861

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Februar 2008 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Februar 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO ) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung - die angebliche Grundsatzfrage ist nicht entscheidungserheblich -, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO ).

Streitwert: 92.643,53 EUR

Vorinstanz: OLG München, vom 12.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 3576/07
Vorinstanz: LG München I, vom 07.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 18442/06