BGH, Beschluss vom 29.01.2009 - Aktenzeichen III ZR 26/08
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Januar 2008 - 20 U 3657/07 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Januar 2008 - 20 U 3657/07 - wird zurückgewiesen. Die Sache hat insbesondere auch im Hinblick auf das Urteil des XI Zivilsenatsvom 7. Oktober 2008( XI ZR 89/07 - NJW 2008, 3700 ) keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO . Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO ). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).
Streitwert: 62.761,09 EUR