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BGH - Entscheidung vom 29.01.2009

III ZR 26/08

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 29.01.2009 - Aktenzeichen III ZR 26/08

DRsp Nr. 2009/4077

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Januar 2008 - 20 U 3657/07 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Januar 2008 - 20 U 3657/07 - wird zurückgewiesen. Die Sache hat insbesondere auch im Hinblick auf das Urteil des XI Zivilsenatsvom 7. Oktober 2008( XI ZR 89/07 - NJW 2008, 3700 ) keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO . Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO ). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 62.761,09 EUR

Vorinstanz: OLG München, vom 18.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 3657/07
Vorinstanz: LG Landshut, vom 22.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 362/06