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BGH - Entscheidung vom 12.03.2009

IX ZR 70/07

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 12.03.2009 - Aktenzeichen IX ZR 70/07

DRsp Nr. 2009/6825

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Berufungsgericht

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts vom 1. März 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 1.210.918,94 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch.

Die Rüge einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht begründet. Den Urteilsgründen kann entnommen werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu dem von dem Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung gegebenen Hinweis zu dem Beginn der Sekundärverjährung sachlich Stellung genommen hat. Konnte der Kläger sich hierzu nicht abschließend äußern, hätte er einen Vertagungsantrag stellen oder eine Schriftsatzfrist beantragen müssen (vgl. Zöller/Greger, ZPO 27. Aufl. § 139 Rn. 14). Die Annahme der Verjährung durch das Berufungsgericht beruht auf einer nicht verallgemeinerungsfähigen Würdigung des entschiedenen Einzelfalls, die im Übrigen auch nahe liegend ist. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (vgl. § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ).

Vorinstanz: KG Berlin, vom 01.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 16 U 58/06
Vorinstanz: LG Berlin, vom 29.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 225/05