Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 07.05.2009

IX ZR 113/07

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2
BGB § 611
BGB § 675
BGB § 280 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 07.05.2009 - Aktenzeichen IX ZR 113/07

DRsp Nr. 2009/13182

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend einen Steuerberaterregress hinsichtlich der Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichem Grundstückshandel mangels grundsätzlicher Bedeutung

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 30. Mai 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 200.171,58 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; BGB § 611 ; BGB § 675 ; BGB § 280 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO ). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe seine steuerlichen Beratungspflichten anlässlich des am 17. Dezember 1991 beurkundeten Verkaufs des Grundstücks "C. straße" nicht verletzt, erschöpft sich der zulässigen Würdigung in einem Einzelfall und erfordert keine revisionsgerichtliche Überprüfung. Insbesondere enthält das Berufungsurteil im Blick auf den damaligen Stand der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sowie das BMF-Schreiben vom 20. Dezember 1990 zur Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichem Grundstückshandel (BStBl. I 884) keine Verschiebung der Haftungsvoraussetzungen zu Lasten des Mandanten. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Vorinstanz: OLG Oldenburg, vom 30.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 33/01
Vorinstanz: LG Oldenburg, vom 24.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 1565/99