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BGH - Entscheidung vom 15.07.2009

IV ZR 229/06

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2

Fundstellen:
VersR 2010, 60

BGH, Beschluss vom 15.07.2009 - Aktenzeichen IV ZR 229/06

DRsp Nr. 2009/20091

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend einen Leistungsausschluss in der privaten Unfallversicherung wegen psychisch bedingter Beschwerden mangels grundsätzlicher Bedeutung

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juli 2006 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juli 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

Die geltend gemachte Divergenz zur Senatsrechtsprechung besteht nicht. Der Risikoausschluss greift auch ein, wenn die krankhafte Störung des Körpers nur mit ihrer psychogenen Natur erklärt werden kann (Senatsurteil vom 29. September 2004 - IV ZR 233/03 - VersR 2004, 1449 unter 2 a (1) und BGHZ 159, 360 , 363) . Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass es sich bei den behaupteten fortdauernden Beschwerden der Mitversicherten um eine ausschließlich psychisch bedingte Reaktion in Form einer psychischen Fehlverarbeitung der Verletzungsfolgen handelt. Damit sind nach der Rechtsprechung des Senats die Voraussetzungen für den Leistungsausschluss erfüllt.

Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts erhobenen Gehörsrügen hat der Senat geprüft, sie greifen nicht durch.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 75.671,60 EUR

Anmerkung Udo Abel VersR 2010, 60

Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 26.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 222/05
Vorinstanz: LG Wiesbaden, vom 13.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 229/04
Fundstellen
VersR 2010, 60