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BGH - Entscheidung vom 05.02.2009

V ZR 143/08

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2
BGB § 133
BGB § 157

BGH, Beschluss vom 05.02.2009 - Aktenzeichen V ZR 143/08

DRsp Nr. 2009/5900

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die ergänzende Auslegung eines Vertrages mangels grundsätzlicher Bedeutung

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. Juni 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 583.854 EUR.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; BGB § 133 ; BGB § 157 ;

Gründe:

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

1.

Das Berufungsgericht hat sich allerdings mit dem wesentlichen Vortrag des Klägers nicht näher befasst, der Vertrag sei in dem Sinne ergänzend auszulegen, dass der nach dem Vertrag zunächst zurückhaltbare Teil des Kaufpreises nur insoweit endgültig einbehalten werden dürfe, als die Genehmigung der gewerblichen Nutzung endgültig ausblieb. Das lässt sich auch nicht mit dem Argument rechtfertigen, die Parteien hätten über den Punkt nicht gesprochen, weil eine ergänzende Vertragsauslegung gerade voraussetzt, dass die Parteien einen Punkt übersehen und ihn nicht besprochen haben.

2.

Dieser Fehler wirkt sich aber nicht aus, weil das Vorbringen des Klägers nicht hinreichend substantiiert ist. Der Fall der teilweisen Genehmigung einer gewerblichen Nutzung des Kaufobjekts ist nach dem unstreitigen Vorbringen beider Parteien nicht übersehen worden. Er war vielmehr, worauf das Landgericht zu Recht abgestellt hat, in einer der Vorfassungen des Vertrags berücksichtigt. Dass am Ende der Verhandlungen nicht diese, sondern eine andere Fassung ohne einen entsprechenden Passus vereinbart worden ist, rechtfertigt eine ergänzende Auslegung des Vertrags in dem vom Kläger angestrebten Sinn nicht.

Vorinstanz: OLG München, vom 30.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 21 U 1583/08
Vorinstanz: LG München I, vom 10.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 35 O 4314/07