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BGH - Entscheidung vom 14.05.2009

IX ZR 165/08

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
BGB § 675
BGB § 280 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 14.05.2009 - Aktenzeichen IX ZR 165/08

DRsp Nr. 2009/13372

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Zurechnung anwaltlicher Pflichtversäumnisse mangels grundsätzlicher Bedeutung

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 12. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Ham-burg vom 22. Juli 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückge-wiesen.

Der Streitwert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 48.904,84 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; BGB § 675 ; BGB § 280 Abs. 1 ;

Gründe:

Die geltend gemachten Zulassungsgründe der Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung und der Fortbildung des Rechts ( § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 und 2 ZPO ) sind nicht begründet.

1.

Vergeblich macht die Nichtzulassungsbeschwerde geltend, die Zu-rechnung eines anwaltlichen Pflichtversäumnisses der Beklagten entfalle, weil das Gericht in dem Vorprozess unter völlig ungewöhnlicher, sachwidriger und daher grober, schlechthin unvertretbarer Verletzung seiner besonderen Pflichten eine Schadensursache gesetzt habe (vgl. BGHZ 174, 205, 211 Rn. 18).

a)

In dem Vorprozess hat das Oberlandesgericht Celle - worauf in vorlie-gendem Verfahren zutreffend das Landgericht hinweist - dem durch die Beklag-te vertretenen Kläger in Einklang mit der für die Berechnung des Zugewinnaus-gleichs maßgeblichen Rechtslage aufgegeben, die Werte seines Endvermögens im Einzelnen darzulegen, ohne dass die Beklagte entsprechenden Sachvortrag gehalten hätte. Der ausdrückliche Hinweis des Oberlandesgerichts Celle auf die Vorlage von Belegen über die "Abwicklung des Unternehmens nach Einstellung des Betriebes" hätte die Beklagte veranlassen müssen, zum Substanzwert der bei Geschäftsaufgabe noch vorhandenen Betriebsgegenstände vorzutragen. Obwohl das Oberlandesgericht nach den bindenden tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts ( BGH, Urt. v. 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434, 1435 Rn. 11, 12) einen dahingehenden Hinweis abermals in der mündlichen Verhandlung erteilte, hat die Beklagte pflichtwidrig davon abgesehen, einen Schriftsatznachlass zu beantragen, um - falls sie den früheren Hinweis missverstanden hatte - die gebotene Darlegung nachzuholen. Die Rüge der Nichtzulassungsbeschwerde, das Oberlandesgericht hätte einen entsprechenden Antrag zurückgewiesen, entbehrt jeder greifbaren tatsächli-chen Grundlage.

b)

Das Oberlandesgericht Celle war in dem Vorprozess nicht gehalten, der Klage ohne Rücksicht auf den Wert der Betriebsgegenstände stattzugeben. Ein Höchstwert dieser Gegenstände, auf dessen Grundlage die Klage hinsicht-lich eines Mindestbetrags begründet war, stand nach dem insoweit höchst strei-tigen Parteivorbringen gerade nicht fest.

2.

Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt, soweit die Beklagte gel-tend macht, auf Weisung des Klägers in dem Ausgangsverfahren lediglich ei-nen Teilbetrag des Zugewinnausgleichs verfolgt zu haben, nicht vor.

Das Berufungsgericht hat der Beklagten als Pflichtwidrigkeit angelastet, den Kläger nicht ordnungsgemäß über die Aussichten des Rechtsstreits aufgeklärt zu haben. Fehlt es an der gebotenen Aufklärung, kann sich die Beklagte nicht auf eine ihr von dem Kläger erteilte Weisung berufen (vgl. Zugehör in Zu-gehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 937, 938). Bei dieser Sachlage kam es aus der rechtlichen Sicht des Berufungsge-richts auf das als übergangen gerügte Vorbringen nicht an.

Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 22.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 8/07
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 15.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 321 O 108/06