Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 30.03.2009

II ZR 49/08

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 30.03.2009 - Aktenzeichen II ZR 49/08

DRsp Nr. 2009/11045

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Prospekthaftung für einen geschlossenen Immobilienfonds mangels grundsätzlicher Bedeutung

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts vom 22. Januar 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO ) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Der Prospekt des G. -Fonds 11 ist fehlerhaft, weil er nach der revisionsrechtlich einwandfreien Interpretation des Berufungsgerichts den Eindruck erweckt, auf die Anschlussförderung bestehe ein Rechtsanspruch. Die Annahme, der Prospektfehler sei hier ursächlich für die Anlageentscheidung, ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 160, 58 , 66 ; Sen. Urt. v. 6. Februar 2006 - II ZR 329/04, ZIP 2006, 893 , 894; BGH, Urt. v. 9. Februar 2006 - III ZR 20/05, ZIP 2006, 568 ; Tz. 24; jeweils m.w.Nachw.) nicht unvertretbar.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO ).

Streitwert: 100.134,18 EUR

Vorinstanz: KG Berlin, vom 22.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 27 U 153/06
Vorinstanz: LG Berlin, vom 29.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen O 338/05