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BGH - Entscheidung vom 17.09.2009

IX ZR 102/07

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2
BGB § 280

BGH, Beschluss vom 17.09.2009 - Aktenzeichen IX ZR 102/07

DRsp Nr. 2009/22781

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Pflichten eines Rechtsanwalts bei drohendem Rechtsverlust mangels grundsätzlicher Bedeutung

Ein Anwalt ist bei drohendem Rechtsverlust zur Anspruchssicherung verpflichtet.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. Mai 2007, berichtigt durch Beschluss vom 1. Juni 2007, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 44.515 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; BGB § 280 ;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO ). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ). Die von der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1.

Das Berufungsgericht ist vom Grundsatz ausgegangen, dass der Anwalt zur Anspruchssicherung, insbesondere bei drohendem Rechtsverlust, verpflichtet ist. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 17. Juni 1993 - IX ZR 206/92, NJW 1993, 2797 , 2798; v. 29. November 2001 - IX ZR 278/00, WM 2002, 505 , 507; Zugehör, in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 575 f). Mit einzelfallbezogenen Erwägungen hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung des Prozessstoffes angenommen, dass die Beklagten nicht verpflichtet waren, die von der Beschwerde für geboten gehaltenen Maßnahmen zu ergreifen. Diese Annahme beruht jedenfalls nicht auf einem zulassungsrelevanten symptomatischen Rechtsfehler.

2.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ).

Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 04.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 267/06
Vorinstanz: LG Limburg, vom 17.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 188/06