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BGH - Entscheidung vom 27.01.2009

XI ZR 593/07

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 27.01.2009 - Aktenzeichen XI ZR 593/07

DRsp Nr. 2009/3487

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Pflicht eines Beraters, ein Wertgutachten einzuholen, mangels grundsätzlicher Bedeutung

Tenor:

Die Beschwerden der Beklagten zu 1) und 3) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München - Zivilsenate in Augsburg - vom 23. Oktober 2007 werden zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerden der Beklagten zu 1) und 3) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München - Zivilsenate in Augsburg - vom 23. Oktober 2007 werden zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Pflicht, ein Wertgutachten einzuholen, sind nicht entscheidungserheblich. Auch unabhängig davon hat das Berufungsgericht aufgrund der Umstände des Einzelfalls in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung Beratungspflichtverletzungen der Beklagten in rechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen (vgl. Senatsurteile BGHZ 123, 126 , 128 ff. undvom 7. Oktober 2008 - XI ZR 89/07, WM 2008, 2166 , 2167 f. Tz. 12 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagten zu 1) und 3) tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 187.564,89 EUR.

Vorinstanz: OLG München, vom 23.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 30 U 294/04
Vorinstanz: LG Augsburg, vom 11.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 1177/03