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BGH - Entscheidung vom 12.03.2009

V ZR 161/08

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2
BGB § 434 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 12.03.2009 - Aktenzeichen V ZR 161/08

DRsp Nr. 2009/6827

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Hellhörigkeit eines veräußerten Hauses als Sachmangel mangels grundsätzlicher Bedeutung

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 17. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; BGB § 434 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach die Hellhörigkeit eines gebrauchten Hauses keinen Sachmangel darstellt, wenn keine abweichende Beschaffenheit vereinbart wurde und kein Baufehler vorliegt, ist nicht zu beanstanden (vgl. zum alten Recht: Senat , Urt. v. 22. Februar 1991, V ZR 299/89, NJW 1991, 1673 , 1674). Ob und wann ein Verkäufer, der weiß, dass sein Haus hellhörig ist, damit rechnet, dass dies auf einem Baufehler beruht, und deshalb verpflichtet ist, einem Kaufinteressenten die Schallschutzdefizite ungefragt zu offenbaren, ist weitgehend eine Frage des Einzelfalls.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 240.042,20 EUR.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 10.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 158/05
Vorinstanz: KG Berlin, vom 17.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 22 U 200/06