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BGH - Entscheidung vom 19.03.2009

III ZR 24/08

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
BNotO § 19 Abs. 1
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 19.03.2009 - Aktenzeichen III ZR 24/08

DRsp Nr. 2009/8213

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Haftung eines Notars mangels grundsätzlicher Bedeutung

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Dezember 2007 - 7 U 92/07 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; BNotO § 19 Abs. 1 ; ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Insbesondere hat das Berufungsgericht nicht die Rechte des Beklagten aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Der am Ende der mündlichen Verhandlung erteilte Hinweis war im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Klägerin nicht geboten. Das Berufungsgericht hat sich auch mit dem Vorbringen des Beklagten in der Berufungserwiderung beschäftigt, das in dem hier maßgebenden Punkt mit dem Vorbringen im nicht nachgelassenen Schriftsatz übereinstimmte. Die Auffassung des Beklagten, bei einem der Klägerin ungünstigen Ausgang des Vorprozesses sei von einer amtspflichtgemäßen Beurkundung auszugehen, teilt der Senat nicht. Bei der hier in Rede stehenden unklaren Vertragsgestaltung, die Nachteile für beide Vertragsparteien in sich barg, wären Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen den Beklagten auch dann in Betracht gekommen, wenn die Klägerin im Vorprozess aufgrund von außerhalb der Urkunde stehenden Gesichtspunkten, die Gegenstand der durchgeführten Beweisaufnahme waren, unterlegen wäre. Auch wenn die Klägerin im Vorprozess zur möglichen Haftung des Beklagten ausdrücklich nur darauf hingewiesen hatte, bei einer Abweisung der Klage habe dieser zu Lasten beider Vertragsparteien - vermeidbar - eine nichtige Urkunde vorbereitet, ergab sich seine mögliche Inanspruchnahme aus dem Inhalt der Berufungsbeantwortung und Streitverkündungsschrift der Klägerin hinreichend auch bei einem unterstellten Unterliegen der Klägerin. Die von der Beschwerde zu den Wirkungen der Streitverkündung als zulassungsbedürftig angesehenen Fragen sind daher nicht entscheidungserheblich. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Beschwerdewert: 50.000 EUR.

Vorinstanz: OLG Köln, vom 20.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 92/07
Vorinstanz: LG Köln, vom 08.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 484/06