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BGH - Entscheidung vom 29.01.2009

III ZR 96/08

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 29.01.2009 - Aktenzeichen III ZR 96/08

DRsp Nr. 2009/4050

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Haftung des Versicherers für unrichtige Auskünfte und den nicht genehmigten Vertrieb eines Kombinationsprodukts durch den Versicherungsvertreter

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten zu 3 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. März 2008 - 13 U 179/06 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO . Insbesondere ist die Frage, ob der Versicherer auch für unvollständige und/oder unrichtige Auskünfte einzustehen habe, die der Versicherungsvertreter bei eigenmächtigem und vom Versicherer nicht genehmigten Vertrieb eines Kombinationsprodukts erteile, nicht klärungsbedürftig. Die Beklagte zu 3 haftet jedenfalls für die unterbliebene Aufklärung über die mit der Fremdfinanzierung verbundenen Risiken unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen, weil ihre Versicherungsvertreter zum Verhandeln mit den Klägern bestellt waren und dabei die ihnen obliegenden Pflichten verletzten (vgl.Senatsurteil vom 7. Mai 1998 - III ZR 268/96 - NJW-RR 1998, 1342 unter II. 1.).

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 110.360,35 EUR

Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 14.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 179/06
Vorinstanz: LG Freiburg, vom 05.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 184/05