Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 12.03.2009

III ZR 158/08

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 12.03.2009 - Aktenzeichen III ZR 158/08

DRsp Nr. 2009/6793

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Haftung des Notars für die Erstellung einer unrichtigen Rangbestätigung mangels grundsätzlicher Bedeutung

Die Pflicht eines Notars zur Einhaltung der Auszahlungsvoraussetzungen im Treuhandauftrag dient auch dazu, dem Treugeber das Treugut zu erhalten. Dies gilt auch im Falle einer unrichtigen Rangbestätigung. Auch insoweit haftet der Notar, wenn er der finanzierenden Bank unrichtigerweise das Vorliegen der Voraussetzungen für die Auszahlung der Darlehensvaluta bestätigen lässt. Auch in diesem Fall schuldet der Notar als Schadensersatz den Betrag der treuhandwidrig ausgekehrten Darlehensvaluta.

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 5. Juni 2008 - 5 U 89/06 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Streitwert: 247.476,23 EUR.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

Insbesondere ist entgegen der Ansicht der Beschwerde keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu den Fragen notwendig, welcher Schutzzweck einer notariellen Rangbestätigung zukommt und in welchem Umfang der Notar bei Erstellung einer unrichtigen Bestätigung haftet. Zwar gibt es spezifisch zu diesen Rechtsproblemen - soweit ersichtlich - noch keine höchstrichterliche Entscheidung. Jedoch ist die von der Beschwerde aufgeworfene Frage auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits zuverlässig - zum Nachteil der Beklagten - zu beantworten.

Für die Fälle, in denen ein Notar bei ihm hinterlegte Darlehensmittel unter Verstoß gegen Treuhandauflagen auskehrt, hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass die Treuhandabrede nicht (nur) gewährleisten solle, dass die vereinbarte Sicherheit für das Darlehen bestellt wird. Vielmehr sei es auch Zweck des Treuhandauftrages, den Treugeber dagegen zu schützen, dass der Notar den noch zulässigen Widerruf eines Treuhandauftrages und die Rückerstattung des Treuguts vereitele (Senatsurteil vom 6. Juni 2002 - III ZR 206/01 - NJW 2002, 2459 , 2460; BGH, Urteil vom 8. Februar 1990 - IX ZR 63/89 - NJW-RR 1990, 629 , 631; siehe auch Senatsurteil vom 10. Juli 2008 - III ZR 255/07 - WM 2008, 1662 , 1664 Rn. 16). Danach dient die Pflicht zur Einhaltung der Auszahlungsvoraussetzungen im Treuhandauftrag auch dazu, dem Treugeber das Treugut (= Darlehensmittel) zu erhalten. Dementsprechend schuldet der Notar in diesen Fällen als Schadensersatz den Betrag der treuhandwidrig ausgekehrten Darlehensvaluta.

Für die unrichtige Rangbestätigung kann nichts anderes gelten. Es bedeutet für den Schutzzweck der jeweiligen notariellen Amtspflicht keinen Unterschied, ob eine Bank die Kreditmittel dem Notar widerruflich treuhänderisch überlässt und ihm die Überwachung der Voraussetzungen für die Auskehr zur selbständigen Erledigung überträgt oder ob sie die Darlehensvaluta behält und sich die Voraussetzungen für deren Auszahlung vom Notar bestätigen lässt. Die Rangbestätigung hat in diesem Fall keine andere Funktion als die Einhaltung der Treuhandauflage, dass die ranggerechte Sicherung des Darlehens gewährleistet ist. Hieraus ergibt sich, dass die notarielle Amtspflicht zur Erteilung einer richtigen Rangbestätigung, von der die Auszahlung eines Darlehens abhängt, (auch) davor schützen soll, dass die Kreditmittel überhaupt ausgekehrt werden, wenn nicht die ranggerechte Sicherheit gewährleistet ist. Hieraus folgt weiter, dass der Notar, der gegen diese Amtspflicht verstößt, dem Darlehensgeber zum vollständigen Ersatz der ausgezahlten Darlehensvaluta verpflichtet ist. Auch aus dem von der Beschwerde angeführten Urteil des IX. Zivilsenats vom 26. April 2001 ( IX ZR 453/99 - NJW 2001, 2714 ) ergibt sich nichts anderes.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ab.

Vorinstanz: OLG Brandenburg, vom 05.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 89/06
Vorinstanz: LG Cottbus, vom 03.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 476/04