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BGH - Entscheidung vom 25.06.2009

III ZR 278/08

Normen:
BGB § 31
BGB § 823 Abs. 2
BGB § 826
StGB § 264a

BGH, Beschluss vom 25.06.2009 - Aktenzeichen III ZR 278/08

DRsp Nr. 2009/16390

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Haftung der Initiatoren eines Filmfonds wegen des unterbliebenen Abschlusses von Erlösausfallversicherungen mangels grundsätzlicher Bedeutung

Sind Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinn verjährt, setzt eine deliktische Haftung nach § 826 BGB oder nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264a StGB die Feststellung von Vorsatz(hier: hinsichtlich der Unmöglichkeit des Abschlusses von Erlösausfallversicherungen) voraus.

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. November 2008 - 21 U 2838/06 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Beschwerdewert: unter Einschluss des Kostenwerts für den erledigten Teil bis 30.000 EUR.

Normenkette:

BGB § 31 ; BGB § 823 Abs. 2 ; BGB § 826 ; StGB § 264a;

Gründe:

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Zulassung der Revision; insbesondere ist der Kläger nicht in seinem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden.

1.

Die Beschwerde nimmt hin, dass das Berufungsgericht Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinn als verjährt angesehen und auch Ansprüche aus der Inanspruchnahme von Vertrauen und aus der Verletzung eines Auskunftsvertrags verneint hat. Dies steht mit der Beurteilung im Senatsbeschluss vom 29. Januar 2009 (III ZR 74/08 - WM 2009, 400 ff Rn. 5 bis 10) im Einklang.

2.

Das Berufungsgericht hat weiter im Anschluss an die im Senatsurteil vom 14. Juni 2007 (III ZR 125/06 - WM 2007, 1503 , 1506 Rn. 23) wiedergegebenen Behauptungen von Anlegern geprüft, ob der Beklagten bei Herausgabe des Prospekts bekannt gewesen sei, dass der Abschluss einer Erlösausfallversicherung entgegen den Prospektangaben erst nach Produktionsbeginn möglich gewesen sei, und deshalb eine Haftung nach §§ 31 , 826 , 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264a StGB in Betracht komme. Es hat hierzu ausgeführt, ein vorsätzlicher Kapitalanlagebetrug käme in Betracht, wenn der Geschäftsführer der Beklagten durch seine beim Vorgängerfonds V. GmbH & Co. KG gewonnenen Erkenntnisse gewusst habe, dass die im Prospekt des streitgegenständlichen Fonds dargestellte Absicherung der Anlegergelder unrichtig sei oder insoweit erhebliche Tatsachen verschwiegen worden seien. Das wäre anzunehmen, wenn der Geschäftsführer der Beklagten aufgrund seiner Erfahrungen mit dem Vorgängerfonds zumindest damit gerechnet habe, dass die im Prospekt erwähnten Erlösausfallversicherungen nicht abgeschlossen werden könnten, diese Versicherungen jedenfalls nicht vor Beginn der Produktionen vorliegen würden und er insofern die Unrichtigkeit beziehungsweise die Unvollständigkeit des Prospekts zumindest billigend in Kauf genommen habe. Ein solcher Vorsatz sei nicht feststellbar.

Der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts, das - nach der Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen im engeren Sinn - für eine deliktische Haftung nach § 826 BGB oder nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264a StGB ein über den Fahrlässigkeitsvorwurf hinausgehendes Verschulden für erforderlich erachtet, ist nicht zu beanstanden. Er steht auch nicht in Widerspruch zur angeführten Entscheidung des Senats, der ausgeführt hat, ein Anleger müsse über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln, aufgeklärt werden, und bei Kenntnissen über Probleme bei dem Vorgängerfonds liege die deliktsrechtliche Verantwortlichkeit der Beklagten nahe. Ob sich das Berufungsgericht die hierfür erforderliche Gewissheit verschaffen kann, unterliegt seiner tatrichterlichen Würdigung, die revisionsrechtlich nur eingeschränkt zu überprüfen ist und gegen die der Kläger keine beachtlichen Zulassungsgründe anführt. Insoweit beruft sich der Kläger zu Unrecht darauf, die Würdigung des Berufungsgerichts sei objektiv willkürlich und verletze seine Rechte aus Art. 103 Abs. 1 GG . Das Berufungsgericht ist auf die Vernehmungsprotokolle verschiedener Parallelverfahren, mit deren Verwertung sich die Parteien einverstanden erklärt hatten, eingegangen und hat - übrigens wie die meisten anderen Zivilsenate, die in Parallelverfahren tätig geworden sind - nicht die Überzeugung gewinnen können, dass der damalige Geschäftsführer der Beklagten davon ausgegangen ist, dass die Filmproduktionen für den streitgegenständlichen Fonds nicht prospektgemäß abgesichert werden könnten oder abgesichert seien. Dabei hat es durchaus gesehen, dass die Beklagte davon Kenntnis hatte, dass bei dem Vorgängerfonds in Einzelfällen mit Produktionen begonnen wurde, ehe zu ihnen jeweils Einzelpolicen ausgefertigt wurden. Daraus folgt jedoch nicht zwingend, dass das für eine deliktsrechtliche Verantwortlichkeit erforderliche qualifizierte Verschulden der Beklagten für den vorliegenden Fonds zu bejahen ist. Dass sich der 20. Zivilsenat des Berufungsgerichts in seinem von der Beschwerde angeführten Urteil vom 18. Februar 2009 - auf der Grundlage einer von ihm durchgeführten weiteren Beweisaufnahme - die Überzeugung von einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch die Beklagte verschaffen konnte, veranlasst eine Zulassung der Revision in dieser Sache nicht.

Vorinstanz: OLG München, vom 10.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 21 U 2838/06
Vorinstanz: LG München I, vom 03.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 22795/04