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BGH - Entscheidung vom 29.01.2009

VII ZR 165/07

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2
ZPO § 544 Abs. 4
BGB § 635 a.F.

BGH, Beschluss vom 29.01.2009 - Aktenzeichen VII ZR 165/07

DRsp Nr. 2009/3506

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Haftung aus Organisationsverschulden mangels grundsätzlicher Bedeutung

Tenor:

Die Beschwerde des Streithelfers der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. Juli 2007 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; ZPO § 544 Abs. 4 ; BGB § 635 a.F.;

Gründe:

Bedenken gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur "Haftung aus Organisationsverschulden" veranlassen die Zulassung nicht, da kein entscheidungserheblicher Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegt.

Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ).

Der Streithelfer der Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§§ 101 Abs. 1 , 97 Abs. 1 ZPO ).

Gegenstandswert: 244.730,19 EUR

Vorinstanz: OLG München, vom 17.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 28 U 2043/07
Vorinstanz: LG München II, vom 18.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen O 7663/04