BGH, Beschluss vom 29.01.2009 - Aktenzeichen VII ZR 165/07
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Haftung aus Organisationsverschulden mangels grundsätzlicher Bedeutung
Tenor:
Die Beschwerde des Streithelfers der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Bedenken gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur "Haftung aus Organisationsverschulden" veranlassen die Zulassung nicht, da kein entscheidungserheblicher Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegt.
Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ).
Der Streithelfer der Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§§ 101 Abs. 1 , 97 Abs. 1 ZPO ).
Gegenstandswert: 244.730,19 EUR