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BGH - Entscheidung vom 08.04.2009

IV ZR 113/06

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1
ZPO § 544 Abs. 2 S. 3
ZPO § 322

BGH, Beschluss vom 08.04.2009 - Aktenzeichen IV ZR 113/06

DRsp Nr. 2009/10986

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Bindung der Feststellungen im Haftpflichtprozess gegen einen Steuerberater für den Deckungsprozess

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. März 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streithelfer trägt seine Kosten selbst.

Beschwerdewert: 74.195,85 EUR

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; ZPO § 544 Abs. 2 S. 3; ZPO § 322 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund nicht dargelegt ist ( §§ 543 Abs. 2 Satz 1, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO ). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

Die Vorinstanzen haben die Rechtsprechung des Senats zur Bindungswirkung des Haftpflichturteils für den Deckungsprozess ( Urteil vom 24. Januar 2007 - IV ZR 208/03 - VersR 2007, 641 unter II) nicht verkannt und den Anforderungen des Senats entsprechend (vgl. Urteil vom 20. Juni 2001 - IV ZR 101/00 - VersR 2001, 1103 unter II 3) rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Streithelfer seine im Haftpflichturteil festgestellten Berufspflichten als Steuerberater im Sinne der Ausschlussklausel in § 4 Nr. 5 Satz 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen wissentlich verletzt hat.

Als schadenursächliche Pflichtverletzung ist im Haftpflichtprozess nicht nur das weisungswidrige Unterbleiben des Wiedereinsetzungsantrags festgestellt, sondern auch das Nichtbeantworten mehrerer Anfragen des Finanzamts. Insoweit hat das Landgericht im Deckungsprozess zu Recht eine Bindungswirkung angenommen. Zur Frage der Wissentlichkeit der Pflichtverletzung hat es dagegen eigene Feststellungen getroffen und aus dem äußeren Geschehen rechtsfehlerfrei den Schluss gezogen, dass der Streithelfer diese Pflichten wissentlich verletzt hat. Dem hat sich das Berufungsgericht nicht nur angeschlossen, sondern seine Überzeugung von einer wissentlichen Pflichtverletzung auch mit eigenen Erwägungen dargelegt.

Von einer weiteren Begründung wird im Hinblick auf die Beschwerdeerwiderung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: OLG Düsseldorf vom 28.03.2006, I-4 U 148/05,
Vorinstanz: LG Düsseldorf vom 19.05.2005, 11 O 329/04,