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BGH - Entscheidung vom 23.04.2009

IX ZR 124/06

Normen:
InsO § 130 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 23.04.2009 - Aktenzeichen IX ZR 124/06

DRsp Nr. 2009/11019

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anfechtung einer Verrechnung mangels grundsätzlicher Bedeutung

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 24. Mai 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 303.707,38 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 130 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft ( § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und zulässig ( § 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO ). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts ( § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO stehen in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats. Die erfolgte Verrechnung ist eine Rechtshandlung, wobei der Urheber nicht zwingend der Schuldner sein muss (HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. § 129 Rn. 25; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 129 Rn. 35). Auch liegt eine Gläubigerbenachteiligung vor. Nach dem Vorbringen der Beklagten sollte die Insolvenzschuldnerin "entschuldet" werden. Die dafür erforderlichen Beträge wurden jedoch nicht - wie die Beschwerde geltend macht - "aus dem Vermögen des Streithelfers unmittelbar an die Beklagte", sondern über das Vermögen der Schuldnerin geleistet. Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten veranlasste der Streithelfer die Überweisung der auf seinen Darlehenskonten bei der Beklagten befindlichen Beträge auf das Kontokorrentkonto der Schuldnerin. Damit entstand für diese ein Anspruch auf Gutschrift, der für die Gläubiger der Schuldnerin pfändbar war. Die Annahme der Beschwerde, eine wirksame Giroabrede habe nicht mehr bestanden, geht fehl. Selbst wenn der Kontokorrentkreditvertrag - wie die Beklagte vorgetragen hat -bis zum 30. Oktober 2001 befristet gewesen sein sollte, wirkte dieser doch insofern nach, als die Schuldnerin den Anspruch hatte, dass für sie eingehende Gelder ihr noch gutgeschrieben wurden. Tatsächlich ist mit den im Juni 2002 überwiesenen Beträgen auch so verfahren worden. Eine etwaige Vereinbarung über den Verwendungszweck der von dem Streithelfer aufgenommenen Darlehen ließ die Giroabrede ebenfalls unberührt.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Vorinstanz: OLG Brandenburg, vom 24.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 77/05
Vorinstanz: LG Frankfurt an der Oder, vom 05.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 525/04