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BGH - Entscheidung vom 20.01.2009

XI ZR 450/07

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 20.01.2009 - Aktenzeichen XI ZR 450/07

DRsp Nr. 2009/2989

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Vorrang einer Zwischenfeststellungswiderklage mangels grundsätzlicher Bedeutung

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 1. August 2007 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 1. August 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde einzig geltend gemachte Divergenzrüge unter Hinweis auf das Urteil des Kammergerichts vom 25. Juli 2007 (24 U 202/06) greift nicht, weil das Urteil des Kammergerichts den von der Nichtzulassungsbeschwerde formulierten abstrakten Rechtssatz nicht enthält. Das Kammergericht hat die abstrakte Frage nach dem möglichen Vorrang einer Zwischenfeststellungswiderklage vielmehr ausdrücklich offen gelassen. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 95.000 EUR.

Vorinstanz: OLG Brandenburg, vom 01.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 109/06
Vorinstanz: LG Potsdam, vom 07.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 686/05