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BGH - Entscheidung vom 08.01.2009

IX ZR 7/08

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2
ZPO § 828

BGH, Beschluss vom 08.01.2009 - Aktenzeichen IX ZR 7/08

DRsp Nr. 2009/2900

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Umfang einer Kontenpfändung mangels grundsätzlicher Bedeutung

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 17. Dezember 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Streithelfer der Beklagten trägt die Kosten der Nebenintervention.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 22.027,55 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; ZPO § 828 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

Die Frage der Bestimmtheit der vom Berufungsgericht ausgeurteilten Forderung stellt sich nicht. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass im Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses insgesamt 22.027,55 EUR auf dem streitigen Konto vorhanden waren, welche dem Streithelfer zustanden. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Darlegungs- und Beweislast des Pfändungsgläubigers nach einer widerrufenen Drittschuldnererklärung stehen im Einklang mit der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGHZ 69, 328 ). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde zitierte Kritik an dieser Rechtsprechung erfordert keine erneute Befassung des Revisionsgerichts.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: OLG Bamberg, vom 17.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 83/07
Vorinstanz: LG Würzburg, vom 18.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 64 O 2633/03