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BGH - Entscheidung vom 29.01.2009

III ZR 156/08

Normen:
ZPO § 139
ZPO § 139
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 29.01.2009 - Aktenzeichen III ZR 156/08

DRsp Nr. 2009/4462

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Umfang der gerichtlichen Hinweispflicht mangels grundsätzlicher Bedeutung

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 22. Mai 2008 - 12 U 200/07 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

Normenkette:

ZPO § 139 ; ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Es bestand keine Pflicht für das Berufungsgericht nach § 139 ZPO , auf den Umstand der Erbschaft der Großmutter des Klägers vor dem Hintergrund der von der Beklagten erhobenen Verjährungseinrede hinzuweisen. Die anwaltlich vertretene Beklagte war darlegungs- und beweisbelastet für den Eintritt der Verjährung. Sie konnte aufgrund der Berufungsbegründung des Klägers sich nicht darauf verlassen, dass weiterer Vortrag ihrerseits zu dieser Frage entbehrlich sei und musste vielmehr in Betracht ziehen, dass das Oberlandesgericht eine vom Landgericht abweichende Rechtsauffassung einnimmt. Deshalb hätte sie Veranlassung gehabt, sich vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht bezüglich eines ihr möglichen Vortrags zu den ihr bekannten Umständen der Erbenstellung der Großmutter und deren Kenntnis vom streitgegenständlichen Anspruch vorzubereiten, um spätestens im Termin diesbezüglich Stellung nehmen zu können. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Stellungnahmefrist oder eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung waren deshalb nicht gegeben.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 259.736,28 EUR

Vorinstanz: OLG Brandenburg, vom 22.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 200/07
Vorinstanz: LG Frankfurt an der Oder, vom 05.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 348/06