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BGH - Entscheidung vom 19.03.2009

IX ZR 84/08

Normen:
SGB VII § 90 Abs. 1
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 19.03.2009 - Aktenzeichen IX ZR 84/08

DRsp Nr. 2009/9015

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Begriff der Berufsausbildung i.S. von § 90 Abs. 1 SGB VII mangels grundsätzlicher Bedeutung

Es ist nicht zu beanstanden und fügt sich in die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG - 2 RU 24/92 - 05.08.1993) ein, wenn das Berufungsgericht die Ausbildung eines Gesellen zum Meister als Weiterbildung nicht als der Berufsausbildung zugehörig rechtlich einordnet.

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. April 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 275.656,20 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB VII § 90 Abs. 1 ; ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.

1.

Das angefochtene Urteil lässt eine Divergenz zu der von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten Entscheidung (BSG, Urt. v. 5. August 1993 - 2 RU 24/92, NZS 1994, 86 ) nicht erkennen. Ein mit dieser Entscheidung kollidierender Rechtssatz wird von dem Oberlandesgericht nicht aufgestellt. Vielmehr fügt sich seine Würdigung, wonach die Ausbildung eines Gesellen zum Meister eine Weiterbildung darstellt, in die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein, das auch die Qualifikation zum Facharzt nicht mehr der Ausbildung eines Arztes zuordnet (BSG, aaO S. 87 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund ist für eine an der Interessenlage des Klägers orientierte Rechtsfortbildung des § 90 Abs. 1 SGB VII kein Raum.

2.

Da der Begriff der Berufsausbildung nicht für alle Rechtsgebiete einheitlich, sondern nach dem Sinn des jeweiligen Gesetzes auszulegen ist (BSG, aaO S. 86), kann eine Divergenz nicht aus einem weiteren Verständnis dieses Tatbestandsmerkmals im Rahmen von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 lit. c WPflG (BVerwG, Urt. v. 22. August 2007 - 6 C 28/06, NVwZ-RR 2008, 39 ) hergeleitet werden.

Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 24.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 105/07
Vorinstanz: LG Freiburg, vom 11.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 359/06