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BGH - Entscheidung vom 10.03.2009

VII ZR 164/06

Normen:
ZPO § 544 Abs. 4
ZPO § 638
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 10.03.2009 - Aktenzeichen VII ZR 164/06

DRsp Nr. 2009/6494

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Beginn der Verjährung werkvertraglicher Gewährleistungsansprüche

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 11. Juli 2006 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 544 Abs. 4 ; ZPO § 638 ; ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Bedenken gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Verjährung veranlassen die Zulassung der Revision nicht. Nach der Rechtsprechung des Senats beginnt auch nach einer Kündigung der Lauf der fünfjährigen Frist grundsätzlich erst mit der Abnahme oder mit einer endgültigen Abnahmeverweigerung. Dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen hat das Berufungsgericht festgestellt. Die Kündigung selbst ist keine endgültige Abnahmeverweigerung (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 103/00, BGHZ 153, 244 ).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ).

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Gegenstandswert: 34.614,46 EUR

Vorinstanz: OLG Rostock, vom 11.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 128/04
Vorinstanz: LG Schwerin, vom 27.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 1/02