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BGH - Entscheidung vom 21.09.2009

II ZR 223/08

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 21.09.2009 - Aktenzeichen II ZR 223/08

DRsp Nr. 2009/23882

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Auskunftsanspruch eines Aktionärs mangels grundsätzlicher Bedeutung

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 7. Juli 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO ) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe;

Der Rechtsstreit der Parteien hat nach der Entscheidung des Senats vom heutigen Tage (II ZR 174/08) weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Zwar begegnet der Teil der Begründung des Berufungsurteils revisionsrechtlichen Bedenken, in dem das Berufungsgericht möglicherweise annimmt, der Kläger habe die Erforderlichkeit der begehrten Auskünfte für die maßgeblichen Tagesordnungspunkte nicht dargelegt, weswegen das Auskunftsinteresse soll verneint werden können. Die Erforderlichkeit einer begehrten Information muss der Aktionär indessen allein dann darlegen, wenn die Gesellschaft die Auskunftserteilung unter Berufung auf fehlende Erforderlichkeit verweigert (Großkomm.z.AktG/Decher 4. Aufl. § 131 Rdn. 155; Spindler in K. Schmidt/Lutter, AktG § 131 Rdn. 31).

Das Berufungsurteil wird jedoch von der weiteren, im Zentrum stehenden und revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Begründung getragen, dass die Beklagte die Fragen so vollständig beantwortet hat, wie es nach deren Wortlaut und deren Bedeutung für die zur Abstimmung stehenden Tagesordnungspunkte aus der Sicht eines objektiv denkenden Durchschnittsaktionärs (Senat, BGHZ 119, 1 , 14; 160, 385, 389)geboten war.

Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO ).

Streitwert: 40.000,00 EUR

Vorinstanz: KG Berlin, vom 07.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 23 U 188/07
Vorinstanz: LG Berlin, vom 01.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 95 O 51/07