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BGH - Entscheidung vom 22.01.2009

I ZR 196/07

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2
UWG § 4 Nr. 4

BGH, Beschluss vom 22.01.2009 - Aktenzeichen I ZR 196/07

DRsp Nr. 2009/3501

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend Werbung für Verkaufsförderungsmaßnahmen mangels grundsätzlicher Bedeutung

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Oktober 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert ( § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ).

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; UWG § 4 Nr. 4 ;

Gründe:

Die Werbung für Verkaufsförderungsmaßnahmen wird von § 4 Nr. 4 UWG erfasst. Bereits in der Werbung sind dem Verbraucher die Informationen zur Verfügung zu stellen, für die nach den Besonderheiten des Einzelfalls ein Aufklärungsbedürfnis besteht (vgl. BGH, Urt. v. 10.1.2008 - I ZR 196/05, GRUR 2008, 724 Tz. 10 f. = WRP 2008, 1069 - Urlaubsgewinnspiel). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens ( § 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 22.500 EUR

Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 24.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 68/07
Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 23.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 176/06