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BGH - Entscheidung vom 19.02.2009

I ZR 109/08

Normen:
ZPO § 234 Abs. 1
ZPO § 236 Abs. 1
ZPO § 544 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 19.02.2009 - Aktenzeichen I ZR 109/08

DRsp Nr. 2009/5946

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche wegen unrichtiger Tatsachenbehauptungen mangels grundsätzlicher Bedeutung

Tenor:

Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. Februar 2008 bewilligt.

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 100.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 234 Abs. 1 ; ZPO § 236 Abs. 1 ; ZPO § 544 Abs. 1 ; BGB § 823 Abs. 1 ;

Gründe:

Dem Beklagten war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, weil er ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten (§§ 234 , 236 ZPO ).

In der Sache hat die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern.

Ob die Kläger die geltend gemachten Ansprüche aus § 8 Abs. 1 , § 9 i.V. mit §§ 3 , 4 Nr. 8 UWG herleiten können, kann im Ergebnis offenbleiben.

Die Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz folgen jedenfalls aus § 823 BGB , weil die in Rede stehenden Tatsachenbehauptungen das Persönlichkeitsrecht der Kläger verletzen. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen sind die im Berufungsurteil unter II 2 c (1) bis (3) angeführten Behauptungen unwahr. Die unter II 2 d wiedergegebene Behauptung ist nicht erweislich wahr. Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Ausführungen des Berufungsgerichts hat der beweisbelastete Beklagte keinen Beweis für die Wahrheit der Tatsachenbehauptungen angetreten. Schließlich hat das Berufungsgericht auch rechtsfehlerfrei festgestellt, es bestehe eine Erstbegehungsgefahr, dass der Beklagte die unter II 2 c (4) im Berufungsurteil angeführten, im Laufe des Verfahrens unwahr gewordene Tatsachenbehauptung in Zukunft aufstellen wird.

Der Schadensersatzanspruch ist gemäß § 823 Abs. 1 BGB begründet, weil der Beklagte das Persönlichkeitsrecht der Kläger schuldhaft verletzt hat. Dabei kommt der unter II 2 c (4) angeführten Äußerung für den zeitlich rückbezogenen Schadensersatzanspruch nach den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils, die zur Auslegung der Urteilsformel heranzuziehen sind, keine selbständige Bedeutung zu, weil die Äußerung des Beklagten in der Vergangenheit nicht unzutreffend war.

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO ).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO .

Vorinstanz: OLG München, vom 07.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 4316/06
Vorinstanz: LG München I, vom 14.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 35 O 15886/04