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BGH - Entscheidung vom 05.03.2009

IX ZA 9/08

Normen:
GG Art. 103

BGH, Beschluss vom 05.03.2009 - Aktenzeichen IX ZA 9/08

DRsp Nr. 2009/5918

Zurückweisung der Anhörungsrüge/Gegenvorstellung

Tenor:

Die Anhörungsrüge/Gegenvorstellung des Schuldners gegen den Beschluss vom 30. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 ;

Gründe:

Die Ausführungen in der Anhörungsrüge/Gegenvorstellung vom 14. August 2008 geben keinen Anlass, den Beschluss vom 30. Juli 2008 abzuändern und dem Schuldner Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde zu bewilligen. Diese wäre auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Ausführungen des Schuldners nicht statthaft. Die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung im Beschluss des Landgerichts vom 31. Januar 2008 bindet den Bundesgerichtshof nicht; überdies ist dieser Beschluss durch denjenigen vom 1. April 2008 überholt.

Der Schuldner kann nicht mit einer Antwort auf weitere Schreiben in dieser Angelegenheit rechnen.

Vorinstanz: LG Memmingen, vom 31.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 2157/07
Vorinstanz: AG Memmingen, vom 30.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 IN 258/05