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BGH - Entscheidung vom 27.02.2009

V ZA 27/08

Normen:
ZPO § 85 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 27.02.2009 - Aktenzeichen V ZA 27/08

DRsp Nr. 2009/5877

Zurechnung des Verschuldens eines Anwalts i.R.e. Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 29. Januar 2009 wird zurückgewiesen. Die Gegenvorstellung des Klägers gibt keine Veranlassung zu einer Änderung des Beschlusses.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Senat hat die von dem Kläger vorgetragenen Umstände bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers ist die Berufung nicht begründet worden, weil der Anwalt "wohl die Sache vermurkst" hat. Ein Verschulden des Anwalts wird der Partei zugerechnet § 85 Abs. 2 ZPO . Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kam danach nicht in Betracht, § 233 ZPO . Unabhängig davon war auch die zweiwöchige Frist für den Widereinsetzungsantrag (§ 234 Abs. 1 ZPO ) versäumt worden.

Vorinstanz: AG Köln, vom 16.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 204 C 120/08
Vorinstanz: LG Köln, vom 06.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 29 S 80/08