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BGH - Entscheidung vom 03.03.2009

IX ZB 241/08

Normen:
ZPO § 78 Abs. 1
ZPO § 575 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 03.03.2009 - Aktenzeichen IX ZB 241/08

DRsp Nr. 2009/6798

Zulässigkeit einer durch einen nicht beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegten Rechtsbeschwerde

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 28. August 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 78 Abs. 1 ; ZPO § 575 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ). Sie ist deshalb nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verwerfen.

Vorinstanz: LG Braunschweig, vom 28.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 588/08
Vorinstanz: AG Goslar, vom 23.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 32 IN 15/03