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BGH - Entscheidung vom 03.12.2009

RiZ (R) 8/08

Normen:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 4
DRiG § 76c Abs. 1 S. 1
LRiG § 3 M-V
LBG § 79 M-V
AZVO § 4 Abs. 2 M-V

BGH, Urteil vom 03.12.2009 - Aktenzeichen RiZ (R) 8/08

DRsp Nr. 2010/2121

Zulässigkeit einer Teilzeitbeschäftigung eines Richters im Blockmodell; § 76c Abs. 1 S. 2 Deutsches Richtergesetz ( DRiG ) als rahmenrechtliche Möglichkeit zur Schaffung einer Möglichkeit zur Teilzeitbeschäftigung; Anwendbarkeit einer Rechtsverordnung über die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell für Beamte in Mecklenburg-Vorpommern auf Richter

Auf die Revision des Antragsgegners wird das Urteil des Richterdienstgerichts bei dem Landgericht Schwerin vom 28. März 2008 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Von Rechts wegen

Normenkette:

VwGO § 113 Abs. 1 S. 4; DRiG § 76c Abs. 1 S. 1; LRiG § 3 M-V; LBG § 79 M-V; AZVO § 4 Abs. 2 M-V;

Tatbestand:

Der Antragsteller ist Richter am Landgericht .

Er beantragte am 26. Januar 2006, ihm eine auf drei Jahre verteilte Teilzeitbeschäftigung zu gewähren, bei der er zunächst seine richterliche Tätigkeit für zwei Jahre als Vollzeittätigkeit ausüben und sodann während des dritten Jahres insgesamt freigestellt würde (sogenanntes Sabbatjahr oder Blockmodell). Der Antragsgegner lehnte dies mit Bescheid vom 28. Februar 2006 mit der Begründung ab, das Landesrichtergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern sehe eine Teilzeitbeschäftigung in dieser Form nicht vor, ein Rückgriff auf beamtenrechtliche Regelungen scheide aus. Der hiergegen gerichtete Widerspruch des Antragstellers hatte keinen Erfolg.

Mit seiner vor dem Richterdienstgericht erhobenen Klage hat der Antragsteller die Aufhebung der vorausgegangenen Bescheide begehrt sowie die Verpflichtung des Antragsgegners zur Bewilligung der beantragten Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell. Er beruft sich darauf, das Landesrichtergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern enthalte insoweit keine abschließende Regelung. § 8 b LRiG M-V, dessen Voraussetzungen der Antragsteller erfülle, enthalte den Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Hinsichtlich der Art der Gewährung der Teilzeitbeschäftigung sei die Norm unvollständig. Zur Schließung der Lücke seien gemäß § 3 LRiG M-V die beamtenrechtlichen Regelungen, und damit insbesondere § 4 Abs. 2 Arbeitszeitverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (im Folgenden: AZVO M-V), der als mögliche Art der Teilzeitbeschäftigung das Blockmodell regele, heranzuziehen. Dem stehe die rahmengesetzliche Regelung des § 76 c Abs. 1 DRiG nicht entgegen. Dort werde zwar in Satz 1 verlangt, dass Teilzeitbeschäftigung nur durch förmliches Gesetz vorgesehen werden könne. Dem sei aber durch § 8 b LRiG M-V Rechnung getragen. Das "Wie" der Teilzeitbeschäftigung im Sinne des § 76 c Abs. 1 Satz 2 DRiG könne hingegen auch durch Rechtsverordnung geregelt werden, wie in § 4 Abs. 2 AZVO M-V geschehen. Nur durch diese Sicht werde dem erklärten Willen des Landesgesetzgebers nach einer möglichst weitgehenden Gleichbehandlung von Richtern und Beamten Rechnung getragen. Der Antragsgegner ist dem entgegen getreten.

Das Richterdienstgericht bei dem Landgericht Schwerin hat den Antragsgegner unter Aufhebung der vorangegangenen Bescheide antragsgemäß dazu verpflichtet, das beantragte Sabbatjahr zu bewilligen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Der Bescheid des Antragsgegners vom 28. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juni 2006 sei rechtswidrig und verletze den Antragsteller in seinen Rechten. Er habe einen Anspruch auf Gewährung der von ihm beantragten Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell. Der Anspruch folge aus § 3 , § 8 b Abs. 1 LRiG M-V i.V.m. § 79 LBG M-V i.V.m. § 4 Abs. 2 AZVO M-V. § 8 b Abs. 1 LRiG M-V, der für die Richter in Mecklenburg-Vorpommern eine voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung vorsehe, schließe nicht aus, dass diese - wie von dem Antragsteller beantragt - in Form des Blockmodells gewährt werde. Nach den rahmenrechtlichen Vorgaben des § 76 c DRiG sei die Möglichkeit der Einführung des Sabbatjahrs für Richter eröffnet worden. Das Land Mecklenburg-Vorpommern habe hiervon in der Weise Gebrauch gemacht, dass in § 8 b Abs. 1 LRiG M-V die Möglichkeit einer "voraussetzungslosen" Teilzeitbeschäftigung für Richter aufgenommen worden sei. Zwar sei dies ohne eine entsprechende Regelung hinsichtlich der Rechtsfolgenseite wie sie in § 76 c Abs. 1 Satz 2 DRiG ermöglicht werde, geschehen. Hiermit habe sich der Landesgesetzgeber aber ausweislich der Gesetzesmaterialien nicht gegen das Sabbatjahr für Richter ausgesprochen, sondern lediglich zunächst von einer solchen Regelung abgesehen, um einen Gleichlauf mit den beamtenrechtlichen Vorschriften zu erreichen, die seinerzeit ein Blockmodell noch nicht vorsahen. Nachdem dieses Modell aber nun gemäß § 79 Abs. 1 LBG M-V i.V.m. § 4 Abs. 2 AZVO M-V für die Beamten eingeführt worden sei, eröffne § 8 b Abs. 1 LRiG M-V einen Anspruch auch für Richter in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften (§ 3 LRiG M-V). Auch angesichts der in § 76 c Abs. 1 Satz 1 DRiG enthaltenen Rahmenvorschrift, die eine gesetzliche Regelung durch den Landesgesetzgeber fordere, sei die in § 4 Abs. 2 AZVO M-V getroffene Regelung ausreichend als Rechtsgrundlage. § 76 c Abs. 1 Satz 2 DRiG lasse auch eine Regelung durch Rechtsverordnung zu.

Nachdem der Antragsgegner gegen dieses Urteil die vom Richterdienstgericht zugelassene Revision eingelegt hat, wegen deren Begründung auf den Schriftsatz vom 29. September 2008 Bezug genommen wird, hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 27. April 2009 seinen Antrag auf Bewilligung des Sabbatjahres zurückgenommen. Zur Begründung hat er sich darauf berufen, er werde mit Rücksicht darauf, dass seine Ehefrau voraussichtlich innerhalb der nächsten ein bis fünf Jahre ihre Mutter pflegerisch betreuen müsse, zunächst keine Gelegenheit mehr zu einem längerfristigen Auslandsaufenthalt haben. Da zu erwarten stehe, dass der Antragsgegner auch für den künftigen Fall eines neuerlichen Antrags dieselbe Auffassung wie jetzt vertrete, erstrebe er aber auch weiter eine Klärung der vom Richterdienstgericht zutreffend beantworteten Frage.

Der Antragsteller beantragt nunmehr im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ,

festzustellen, dass der ablehnende Bescheid des beklagten Landes und Revisionsklägers vom 28. Februar 2006 rechtswidrig war.

Für den Fall, dass der Senat den Fortsetzungsfeststellungsantrag nicht für zulässig oder begründet erachte, erklärt er den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt mit dem Antrag, dem Antragsgegner die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Der Antragsgegner tritt dem entgegen. Er beruft sich darauf, es fehle für die Fortsetzungsfeststellungsklage an dem erforderlichen Feststellungsinteresse. Soweit der Antragsteller hilfsweise den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt habe, schließe er sich dieser Erklärung mit dem Antrag an, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Beide Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Revision (§§ 79 , 80 Abs. 2 DRiG , § 45 Abs. 2 LRiG M-V) ist begründet; die Klage ist mit dem im Revisionsverfahren in erster Linie gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag abzuweisen (I.); die hilfsweise Erklärung der Erledigung der Hauptsache ist unzulässig, der insoweit gestellte Kostenantrag des Antragstellers darüber hinaus auch in der Sache ohne Erfolg (II.).

I.

1. Der Antragsteller hat seine ursprüngliche Anfechtungs- und Verpflichtungsklage auf Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung in Form des sogenannten Blockmodells im Verlaufe des Revisionsverfahrens auf einen in erster Linie gestellten Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des ablehnenden Bescheids des Antragsgegners vom 28. Februar 2006 umgestellt, nachdem er seinen Antrag auf Bewilligung der ursprünglich begehrten Teilzeitbeschäftigung zurück genommen hatte.

a) Eine derartige Umstellung von einer Verpflichtungsklage zur Fortsetzungsfeststellungsklage ist in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO , der auch in Prüfungsverfahren der vorliegenden Art Anwendung findet (§ 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG ), in der Revisionsinstanz zulässig; es handelt sich nicht um eine unzulässige Klageänderung nach § 142 Abs. 1 VwGO , denn der Klagegrund wird gegenüber dem bisherigen Verpflichtungsbegehren nur beschränkt, aber nicht verändert (BVerwG, NVwZ-RR 1995, 172, 173 m.w.N.). Ein Übergang zur Fortsetzungsfeststellungsklage ist dem Antragsteller auch als Rechtsmittelbeklagtem möglich, sofern im Laufe des Rechtsstreits der mit der Verpflichtungsklage geltend gemachte Leistungsanspruch gegenstandslos wird (BVerwG, Buchholz 310 § 161 Abs. 2 VwGO Nr. 29 und Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 154). Letzteres ist durch die Rücknahme des Antrags auf Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung geschehen; seinem diesbezüglichen Verpflichtungsantrag ist durch die Zurücknahme der Boden entzogen worden (vgl. BVerwG, NVwZ 1989, 860, 861 m.w.N.).

b) Ob das für die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche besondere Feststellungsinteresse gegeben ist, welches eine hinreichend bestimmte Gefahr voraussetzt, dass noch einmal ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird, oder ob es hieran - wie der Antragsgegner geltend gemacht hat - angesichts des Umstands, dass nicht vorhersehbar ist, ob und gegebenenfalls wann der Antragsteller einen neuen Antrag stellen wird, fehlt, kann offen bleiben. Es muss auch nicht entschieden werden, ob das besondere Feststellungsinteresse möglicherweise schon deshalb fehlt, weil der Dienstherr vor der Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung unter anderem zu prüfen hat, ob nicht zwingende dienstliche Gründe entgegen stehen (§ 8 b Abs. 2 Nr. 2 LRiG M-V), was aber nur durch eine zeitnahe Prüfung vor dem jeweils beantragten Bewilligungszeitraum geklärt werden kann (vgl. Senat, BGHZ 162, 327 , 331).

Die Prüfung des Feststellungsinteresses ist jedenfalls entbehrlich, wenn feststeht, dass der Feststellungsantrag aus sachlichen Gründen unbegründet ist (BVerwG, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 82 m.w.N.). So ist es hier.

2. Die Fortsetzungsfeststellungsklage des Antragstellers ist unbegründet, denn der Antragsgegner hat - anders als das Richterdienstgericht in dem angefochtenen Urteil gemeint hat - dem Antrag auf Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell zu Recht nicht entsprochen. Entgegen der Auffassung des Richterdienstgerichts fehlt es nach der gesetzlichen Regelung des Landes Mecklenburg-Vorpommern für Richter an einer Rechtsgrundlage zur Bewilligung von Teilzeitarbeit im Blockmodell.

a) Wie auch das Richterdienstgericht im Ausgangspunkt zutreffend erkennt, enthält das Landesrichtergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern ( LRiG M-V) keine eigenständige Regelung der Teilzeitarbeit im Blockmodell. Von der in § 76 c Abs. 1 Satz 2 DRiG (in der vom 23. Juli 1998 bis 31. März 2009 gültigen Fassung) enthaltenen rahmenrechtlichen Möglichkeit, eine solche Teilzeitarbeit für Richter vorzusehen, hat der Gesetzgeber in Mecklenburg-Vorpommern keinen Gebrauch gemacht. Dies stellt auch der Antragsteller nicht in Abrede.

b) Entgegen der Auffassung des Antragstellers und anders als das Richterdienstgericht in dem angefochtenen Urteil angenommen hat, lässt sich eine gesetzliche Regelung des begehrten Sabbatjahres für Richter auch nicht durch eine entsprechende Anwendung der beamtenrechtlichen Regelungen begründen.

Richtig ist zwar, dass gemäß § 3 LRiG M-V für die Rechtsverhältnisse der Richter die Vorschriften für Beamte des Landes Mecklenburg-Vorpommern entsprechend gelten, soweit das Deutsche Richtergesetz und das Landesrichtergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern nichts anderes bestimmen. Zutreffend ist auch, dass das Beamtenrecht des Landes Mecklenburg-Vorpommern in § 79 LBG M-V i.V.m. § 4 Abs. 2 AZVO M-V für Beamte die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell und damit die Bewilligung des sogenannten Sabbatjahres vorsieht. Aus dieser Regelung lässt sich aber kein entsprechender Anspruch der Richter im Landesdienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern herleiten.

aa) Dabei kann offen bleiben, ob die Auffassung des Antragsgegners zutreffend ist, eine entsprechende Anwendung der beamtenrechtlichen Regelung des Landes Mecklenburg-Vorpommern zum Sabbatjahr auf Richter scheide schon deshalb aus, weil sich der Landesgesetzgeber - wie den Gesetzgebungsmaterialien zu § 8 b LRiG M-V zu entnehmen sei - ausdrücklich gegen die Einführung eines Sabbatjahres für Richter entschieden habe.

bb) Jedenfalls ist eine entsprechende Anwendung der beamtenrechtlichen Regelung gemäß § 3 LRiG M-V ausgeschlossen, weil § 76 c Abs. 1 Satz 2 DRiG zum Sabbatjahr für Richter eine rahmenrechtliche Bestimmung enthält, der die in Mecklenburg-Vorpommern getroffene beamtenrechtliche Regelung des Sabbatjahres nicht entspricht.

Die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell für Beamte ist in Mecklenburg-Vorpommern nicht durch förmliches Gesetz, sondern lediglich in § 4 Abs. 2 AZVO M-V durch den Verordnungsgeber geregelt worden. Dies ist entgegen der Auffassung des Richterdienstgerichts keine für eine Erstreckung auf Richter geeignete Rechtsgrundlage. Die rahmenrechtlichen Vorschriften der §§ 76 a ff. DRiG richten sich an den Landesgesetzgeber (vgl. Schmidt-Räntsch, DRiG , 5. Aufl., § 76 a Rn. 1 f.). Gemäß § 76 c Abs. 1 Satz 1 DRiG setzt die Regelung einer Teilzeitbeschäftigung von Richtern daher ein förmliches Gesetz voraus. Dies sieht auch das Richterdienstgericht zutreffend. Es meint jedoch, für das durch § 76 c Abs. 1 Satz 2 DRiG ermöglichte sogenannte Sabbatjahr gelte dies nicht. Entgegen der Auffassung des Richterdienstgerichts ist aber auch insoweit eine gesetzliche Regelung durch den Landesgesetzgeber zwingend.

Hierfür spricht schon der Zusammenhang der Sätze 1 und 2 des § 76 c Abs. 1 DRiG . Der Antragsgegner weist insoweit zu Recht darauf hin, dass Satz 2 erkennbar an den Regelungsgehalt von Satz 1 anknüpft und lediglich die dem Landesgesetzgeber möglichen Gesetzgebungsinhalte erweitert. Da diese Erweiterung mit Rücksicht auf das Urteil des erkennenden Senats vom 27. Februar 1989 (RiZ(R) 4/88, NJW 1989, 3221) erforderlich geworden war (vgl. BT-Drucks. 13/9350, S. 3), nach welchem das Blockmodell mit zeitweiliger völliger Freistellung vom Dienst keine Reduzierung des regelmäßigen Dienstes im Sinne der Vorschriften über eine Teilzeitbeschäftigung der Richter darstellte, liegt die Annahme des Richterdienstgerichts fern, bei § 76 c Abs. 1 Satz 2 DRiG handele es sich im Gegensatz zu § 76 c Abs. 1 Satz 1 DRiG , der das "Ob" einer Teilzeitbeschäftigung regele, nur um die Frage des "Wie" einer solchen Teilzeitbeschäftigung. Der erkennende Senat hatte gerade verneint, dass diese Art der Herabsetzung des Arbeitspensums eines Richters eine Teilzeitbeschäftigung sei.

Vor allem aber ergibt sich aus den Gesetzgebungsmaterialien, dass der bundesrechtliche Rahmengesetzgeber mit der Regelung in § 76 c Abs. 1 Satz 2 DRiG ausschließlich eine Einführung des Blockmodells für Richter durch Gesetz ermöglichen wollte. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes heißt es bereits in der allgemeinen Einführung ausdrücklich, dass durch die Gesetzesänderung mit Rücksicht auf das oben zitierte Urteil des erkennenden Senats eine Klarstellung zur Gesetzgebungskompetenz der Länder erfolge (BT-Drucks. 13/9350, S. 3). Zur Einfügung des § 76 c Abs. 1 Satz 2 DRiG heißt es dann noch speziell, dass hierdurch den "Landesgesetzgebern" die Möglichkeit eröffnet werden solle, "Regelungen zur Einführung des Sabbaticals bei der Teilzeitbeschäftigung einzuführen". Auch § 76 c Abs. 1 Satz 2 DRiG richtet sich daher - ebenso wie Satz 1 - allein an den Landesgesetzgeber und fordert dementsprechend eine Regelung durch förmliches Gesetz. Eine entsprechende gesetzliche Regelung ist aber in den beamtenrechtlichen Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern - wie dargelegt - nicht enthalten.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt es hierauf auch an, da der Antragsteller mit seinem Antrag einen Anspruch auf Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell verfolgt hat, ein solcher Anspruch aber nur bei Vorhandensein einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage besteht (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 1989 - RiZ(R) 4/88, NJW 1989, 3221).

Der ablehnende Bescheid des Antragsgegners erweist sich damit mangels ausreichender gesetzlicher Grundlage der begehrten Bewilligung eines Sabbatjahres als rechtmäßig, so dass die in erster Linie noch erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage, mit der der Antragsteller die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids begehrt, ohne Erfolg bleibt.

II.

Die von ihm hilfsweise erklärte Erledigung des Rechtsstreits mit dem Antrag, die Kosten des Rechtstreits dem Antragsgegner aufzuerlegen, ist unzulässig.

Zwar ist es möglich, den Rechtsstreit, wenn das ursprüngliche Klagebegehren gegenstandslos geworden ist, in erster Linie für erledigt zu erklären und hilfsweise, für den Fall, dass der Gegner nicht zustimmt, auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO überzugehen. Der Übergang zu einem primär gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO schließt es aber aus, zugleich eine Erledigungserklärung nach § 161 Abs. 2 VwGO abzugeben, da die auf den Hauptantrag zu treffende Entscheidung keinen Raum für die hilfsweise begehrte Kostenentscheidung lässt (BVerwG, NVwZ 1982, 560 , 561 und NVwZ-RR 1995, 172, 174). Dies gilt jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in welchem das Fortsetzungsfeststellungsbegehren aus Sachgründen ohne Erfolg bleibt. In einem solchen Fall hat der Antragsteller die Kosten der erfolglosen Klage gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.m. § 154 VwGO zu tragen. Für eine gesonderte Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO , die sich ebenfalls an dem Sach- und Streitstand zu orientieren hätte, besteht jedenfalls in diesen Fällen kein Rechtschutzbedürfnis.

Ungeachtet dessen wären dem Antragsteller auch im Rahmen einer Entscheidung gemäß § 161 Abs. 2 VwGO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, da seine Klage auf Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell aus den unter I. dargelegten Gründen unbegründet war.

III.

Das angefochtene Urteil war danach aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.m. § 154 VwGO .

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG ).

Vorinstanz: LG Schwerin, vom 28.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen DG 2/06