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BGH - Entscheidung vom 23.03.2009

IV ZR 144/07

Normen:
ZPO § 552a

BGH, Beschluss vom 23.03.2009 - Aktenzeichen IV ZR 144/07

DRsp Nr. 2009/7055

Zulässigkeit einer Revision

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. Mai 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Streitwert: 6.371 EUR

Normenkette:

ZPO § 552a;

Gründe:

Die Revision war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung entfallen sind und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO ). Soweit die Sache entscheidungserhebliche Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung aufwirft, sind diese bereits durch die Rechtsprechung des Senats beantwortet. Hiernach ist die Revision in der Sache unbegründet. Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 28. Januar 2009 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO ).

Das Vorbringen zur wirtschaftlichen Situation der Beklagten ist vom Senat berücksichtigt, jedoch für unerheblich gehalten worden.

Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 03.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 11/06
Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 02.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 221/04