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BGH - Entscheidung vom 16.09.2009

IV ZR 6/07

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1
ZPO § 97 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 16.09.2009 - Aktenzeichen IV ZR 6/07

DRsp Nr. 2009/22469

Zulässigkeit einer Beschwerde bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder zur Sicherung oder Fortbildung einer einheitlichen Rechtsprechung

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. Dezember 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ). Der Senat hat die Gehörsrügen geprüft, sie greifen nicht durch. Zur weiteren Begründung wird auf die Beschwerdeerwiderung verwiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: für den gesamten Rechtsstreit: 30.094,93 EUR

(3,5-facher Jahresbetrag des Beitrags von 1.540,68 EUR ohne Abschlag, da negative Feststellungsklage; 3,5-facher Betrag der jährlichen Rente von 8.822,34 EUR abzüglich 20 %; Rückstände werden bei einer Feststellungsklage dem Streitwert nicht hinzugesetzt, BGHZ 2, 74, 76 f.).

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; ZPO § 97 Abs. 1 ;
Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 05.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 171/06
Vorinstanz: LG Hechingen, vom 05.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 150/02