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BGH - Entscheidung vom 04.03.2009

1 StR 27/09

Normen:
StPO § 338
StPO § 349 Abs. 2

Fundstellen:
StV 2009, 393

BGH, Beschluss vom 04.03.2009 - Aktenzeichen 1 StR 27/09

DRsp Nr. 2009/8980

Zulässigkeit einer Befangenheitsrüge

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 1. August 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat ( § 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 338 ; StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe:

Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 30. Januar 2009 verweist der Senat zur Fassung der Urteilsgründe und im Hinblick auf das Geschehen, das der bereits unzulässigen Befangenheitsrüge gemäß § 338 Nr. 3 StPO betreffend das Ablehnungsgesuch des Mitangeklagten S. vom 23. Oktober 2007 zugrunde liegt, auf den auf die Revision des Mitangeklagten ergangenen Beschluss vom heutigen Tag.

Vorinstanz: LG Landshut, vom 01.08.2008
Fundstellen
StV 2009, 393