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BGH - Entscheidung vom 19.02.2009

IX ZB 198/07

Normen:
InsO § 34 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 19.02.2009 - Aktenzeichen IX ZB 198/07

DRsp Nr. 2009/6504

Zulässigkeit der im eigenen Namen von Vorstandsmitgliedern eingelegten Beschwerde gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Vereins

Das Beschwerderecht einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kann nach Maßgabe des § 15 InsO von Personen wahrgenommen werden, die kraft Gesetzes zur Stellung eines Insolvenzantrages im Namen der Schuldnerin befugt ist. Dieses Antragsrecht steht der handelnden natürlichen Person jedoch nur im Namen des Schuldners und nicht im eigenen Namen zu.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 25. September 2007 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Nach Rücknahme der Rechtsbeschwerde hat der weitere Beteiligte zu 2 die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerden wird auf jeweils 5.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 34 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Schuldnerin ist ein eingetragener Verein, über dessen Vermögen am 1. September 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Der weitere Beteiligte zu 4 ist der Insolvenzverwalter. Die weiteren Beteiligten zu 2 und 3 wendeten sich mit der Rechtsbehauptung, trotz ihrer Abberufung weiterhin Vorstandsmitglieder der Schuldnerin zu sein, im eigenen Namen gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Landgericht hat ihre sofortigen Beschwerden als unzulässig verworfen. Hiergegen haben sie Rechtsbeschwerden eingelegt. Der weitere Beteiligte zu 2 hat seine Rechtsbeschwerde zurückgenommen.

II.

1.

Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 3 ist unstatthaft. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde voraus (BGHZ 144, 78 , 82 ; BGH, Beschl. v. 25. Januar 2007 - IX ZB 240/05, NZI 2007, 284 ; v. 20. September 2007 - IX ZB 239/06, Rn. 3). Schließt das Gesetz die Anfechtung einer gerichtlichen Entscheidung im Wege der sofortigen Beschwerde aus, ist auch die Rechtsbeschwerde unzulässig. So liegt der Fall hier.

a)

Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung dies ausdrücklich vorsieht (§ 6 Abs. 1 InsO ). Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so steht nach § 34 Abs. 2 InsO nur dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Bei juristischen Personen ist dies die juristische Person selbst, nicht jedoch der einzelne Gesellschafter oder das einzelne Mitglied. Auch der gesetzliche Vertreter ist nicht kraft eigenen Rechts zur Beschwerde befugt (BGH, Beschl. v. 17. Juli 2008 - IX ZB 48/08, Rn. 4; Jaeger/Müller, InsO § 15 Rn. 61; MünchKomm-InsO/Schmahl, 2. Aufl. § 15 Rn. 90; s. ferner HK-InsO/Kirchhof, 5. Aufl. § 34 Rn. 8). Allerdings kann das Beschwerderecht der juristischen Person oder der Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit nach Maßgabe des § 15 InsO von jeder Person wahrgenommen werden, die kraft Gesetzes zur Stellung eines Insolvenzantrags im Namen der Schuldnerin befugt ist (BGH, Beschl. v. 17. Juli 2008, aaO; MünchKomm-InsO/Schmahl, aaO § 34 Rn. 56). Das Antragsrecht nach dieser Bestimmung ist eine besondere Form der Vertretungsbefugnis. Es steht der handelnden natürlichen Person nicht im eigenen Namen zu, sondern im Namen des Schuldners (BGH, Beschl. v. 17. Juli 2008, aaO; MünchKomm-InsO/Schmahl, aaO § 15 Rn. 10).

b)

Im Streitfall hat der weitere Beteiligte zu 3 seine sofortige Beschwerde vom 13. September 2007 nicht als Vertreter der Schuldnerin erhoben, sondern sie ausdrücklich in eigenem Namen eingelegt und dies im Kern mit der Verletzung seiner organschaftlichen Rechte begründet. Ein solches Rechtsmittel sehen § 6 Abs. 1 , § 34 Abs. 2 InsO nicht vor.

2.

Die von dem weiteren Beteiligten zu 3 mit seiner Rechtsbeschwerde zu den Vertretungsverhältnissen des Vereins dargelegten Grundsatzfragen sind im Übrigen nicht entscheidungserheblich (vgl. § 574 Abs. 2 ZPO ). Mit dem Eröffnungsbeschluss vom 1. September 2007 hat das Insolvenzgericht das Verfahren nicht nur auf den Eigenantrag der Schuldnerin, sondern auch auf den Gläubigerantrag der weiteren Beteiligten zu 1 vom 22. August 2007 eröffnet. Dies folgt daraus, dass das Insolvenzgericht beide Verfahren in der Eröffnungsentscheidung miteinander verbunden hat. Andernfalls hätte die Verbindung unterbleiben müssen; das Gläubigerantragsverfahren hätte sich wegen prozessualer Überholung erledigt. Von der Eröffnung auf beide Anträge sind auch die weiteren Beteiligten zu 2 und 3 in ihren Erstbeschwerden ausgegangen, mit der sie diese verfahrensrechtliche Handhabung ausdrücklich rügen.

Die Verbindung des Gläubigerantragsverfahrens mit dem Eigenantragsverfahren wird von der Rechtsbeschwerde nicht mehr aufgegriffen. Deshalb können die Angriffe gegen die Behandlung des Eigenantrags die Verfahrenseröffnung, über die nur einheitlich entschieden werden kann, nicht in Frage stellen.

3.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO ).

Vorinstanz: LG Magdeburg, vom 25.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 628/07
Vorinstanz: AG Magdeburg, vom 01.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 340 IN 679/07