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BGH - Entscheidung vom 19.08.2009

1 StR 282/09

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 19.08.2009 - Aktenzeichen 1 StR 282/09

DRsp Nr. 2009/21688

Zulässigkeit der Schätzung eines zugrundegelegten Gewinns i.R.d. Berechnung tatsächlich geschuldeter Körperschaftsteuer

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 15. Dezember 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Feststellungen tragen auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Hinterziehung von Körperschaftsteuer bzw. wegen Beihilfe zur Hinterziehung von Körperschaftsteuer. Die Strafkammer hat den Gewinn, der der Berechnung der tatsächlich geschuldeten Körperschaftsteuer zu Grunde gelegt wurde, geschätzt. Die Revision zeigt insoweit keinen Rechtsfehler auf. Eine zulässige Aufklärungsrüge ist nicht erhoben.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: