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BGH - Entscheidung vom 24.07.2009

IX ZA 20/09

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1
InsO § 4
InsO § 6
InsO § 7

BGH, Beschluss vom 24.07.2009 - Aktenzeichen IX ZA 20/09

DRsp Nr. 2009/20125

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde hinsichtlich der Besetzung des Insolvenzgerichts und der Abgrenzung der Aufgabenzuweisung zwischen Richtern und Rechtspflegern

Die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen, die Besetzungsrügen oder Befangenheitsanträge oder die gesetzlich vorgegebene Aufgabenzuweisung zwischen Richtern und Rechtspflegern betreffen, ist weder nach der Insolvenzordnung noch nach der Zivilprozessordnung statthaft.

Tenor:

Der Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 5. Mai 2009 wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 ; InsO § 4 ; InsO § 6 ; InsO § 7 ;

Gründe:

Der weiteren Beteiligten zu 1 kann Prozesskostenhilfe für das beabsichtige Rechtsbeschwerdeverfahren nicht gewährt werden, weil die Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hätte (§ 114 Satz 1 ZPO ).

Die Rechtsbeschwerde wäre gemäß § 4 InsO , § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht - gemeint ist das Gericht, dessen Entscheidung über eine (erste) sofortige Beschwerde mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden soll - die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Weder die Insolvenzordnung noch die Zivilprozessordnung eröffnen allgemein die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen, die Besetzungsrügen oder Befangenheitsanträge oder die gesetzlich vorgegebene Aufgabenzuweisung zwischen Richtern und Rechtspflegern betreffen. Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde auch nicht von sich aus zugelassen. Eine "Nichtzulassungsbeschwerde" sehen die Vorschriften über die Rechtsbeschwerde nicht vor.

Vorinstanz: LG Gera, vom 05.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 79/09
Vorinstanz: AG Gera, vom 27.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 IN 431/08