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BGH - Entscheidung vom 19.03.2009

IX ZB 58/09

Normen:
ZPO § 78 Abs. 1
InsO § 6
InsO § 59 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 19.03.2009 - Aktenzeichen IX ZB 58/09

DRsp Nr. 2009/8215

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung der Entlassung des Insolvenzverwalters

Ein Gläubiger, der trotz Aufforderung durch öffentliche Bekanntmachung keine Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet hat, nimmt am Insolvenzverfahren nicht teil. Er ist deshalb auch nicht berechtigt, die Ablehnung der Entlassung des Insolvenzverwalters durch das Insolvenzgericht mit der sofortigen Beschwerde anzufechten.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 2. Januar 2009 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 78 Abs. 1 ; InsO § 6 ; InsO § 59 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ).

Die Rechtsbeschwerde ist überdies gemäß §§ 4 , 7 InsO , § 574 Abs. 1 ZPO unstatthaft. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass bereits die ihr vorausgegangene (erste) sofortige Beschwerde statthaft war (BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 75/03, WM 2003, 2344 ; v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390 , 2391; ständige Rechtsprechung). Das ist hier nicht der Fall. Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 21. August 2008 erhobene sofortige Beschwerde ist bereits ihrerseits nicht statthaft gewesen. Gemäß § 6 InsO unterliegen nur diejenigen Entscheidungen des Insolvenzgerichts einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung selbst die sofortige Beschwerde ausdrücklich vorsieht. Das Insolvenzgericht hat die von dem Antragsteller angeregte Entlassung des Treuhänders abgelehnt. Die Ablehnung der Entlassung eines Insolvenzverwalters kann gemäß § 59 Abs. 2 Satz 2 InsO ausschließlich von dem Verwalter selbst, dem Gläubigerausschuss oder, wenn die Gläubigerversammlung den Entlassungsantrag gestellt hatte, von einzelnen Insolvenzgläubigern mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden, nicht aber von einem am Verfahren Unbeteiligten. Der Antragsteller ist am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt, insbesondere nicht als Gläubiger, weil er trotz Aufforderung durch öffentliche Bekanntmachung keine Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet hat.

Vorinstanz: LG Neuruppin, vom 02.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 362/08
Vorinstanz: AG Neuruppin, vom 21.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 IK 916/07