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BGH - Entscheidung vom 25.06.2009

IX ZB 84/08

Normen:
InsO § 6 Abs. 1
InsO § 7
InsO § 60
InsO § 92
ZPO § 574 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 25.06.2009 - Aktenzeichen IX ZB 84/08

DRsp Nr. 2009/16075

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters

Einem einzelnen Insolvenzgläubiger steht kein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters zur Durchsetzung eines Anspruchs aus § 60 InsO gegen den Insolvenzverwalter zu.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 20. März 2008 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 416.280,03 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 6 Abs. 1 ; InsO § 7 ; InsO § 60 ; InsO § 92 ; ZPO § 574 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Voraussetzung der Statthaftigkeit der Insolvenzrechtsbeschwerde nach § 7 InsO , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist, dass für den Rechtsbeschwerdeführer das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 6 Abs. 1 InsO eröffnet war (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 54/04, NZI 2006, 239 ). Dem einzelnen Insolvenzgläubiger steht jedoch kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts zu, keinen Sonderinsolvenzverwalter zur Durchsetzung eines Anspruchs aus § 60 InsO gegen den Insolvenzverwalter zu bestellen (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2009 - IX ZB 187/08, ZIP 2009, 529 ff).

Die Höhe des Gegenstandswertes des Verfahrens der Rechtsbeschwerde bemisst sich nach dem von der zu 1 beteiligten Gläubigerin geltend gemachten Schaden (Forderungsausfall trotz des vereinbarten verlängerten Eigentumsvorbehalts), für dessen Entstehen der weitere Beteiligte zu 2 verantwortlich gemacht wird und den der zu bestellende Sonderinsolvenzverwalter prüfen und nach §§ 60 , 92 InsO verfolgen sollte.

Vorinstanz: LG Lüneburg, vom 20.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 36/08
Vorinstanz: AG Lüneburg, vom 19.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 46 IN 6/06