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BGH - Entscheidung vom 29.09.2009

XI ZR 37/08

Normen:
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1
ZPO § 256 Abs. 1
HWiG § 1

BGH, Beschluss vom 29.09.2009 - Aktenzeichen XI ZR 37/08

DRsp Nr. 2009/23825

Zulässigkeit der Feststellung der Unwirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages nach dem HWiG

Ein Antrag, mit dem die Feststellung begehrt wird, dass der Widerruf eines Darlehensvertrages nach dem Haustürwiderrufsgesetz unwirksam ist, betrifft nicht die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, sondern lediglich die Klärung einer einzelnen Vorfrage. Ein solcher Feststellungsantrag ist unzulässig.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Dezember 2007 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1 ; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; ZPO § 256 Abs. 1 ; HWiG § 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Dezember 2007 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO ).

Soweit sich die Beschwerde gegen die aus Rechtsgründen nicht haltbaren Ausführungen des Berufungsgerichts zur anderweitigen Rechtshängigkeit und zum Fehlen eines Feststellungsinteresses (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260 , Tz. 48 f.) wendet, ist dies nicht entscheidungserheblich.

Das Berufungsgericht hat den Hauptantrag dahin ausgelegt, dass die Klägerin mit diesem die Wirksamkeit des Haustürwiderrufs habe klären lassen wollen. Mit diesem Inhalt ist der Hauptantrag der Klägerin aber ungeachtet der vom Berufungsgericht erörterten Fragen unzulässig, weil mit ihm nicht die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, sondern die Klärung einer einzelnen Vorfrage begehrt wird (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 1982 - VIII ZR 10/81, WM 1982, 543 , 544), die nicht zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98, WM 2000, 539 , 541). Eine abweichende Auslegung des Klageantrags durch den erkennenden Senat (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98, aaO, m.w.N.), wie sie etwa dem Senatsurteil vom 27. Mai 2008 ( XI ZR 132/07, aaO, Tz. 48) zugrunde lag, ist hier mit Rücksicht auf das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht veranlasst, die ihrerseits mit der Beschwerdebegründung ausdrücklich geltend gemacht hat, mit der Klage werde die Feststellung begehrt, dass der Widerruf des Darlehensvertrages nach dem Haustürwiderrufsgesetz unwirksam ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 2008 - XI ZR 173/07, Umdruck S. 2 f. und vom 14. Juli 2009 - XI ZR 569/07, Umdruck S. 2).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 132.424,60 EUR.

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 14.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen I-17 U 238/06
Vorinstanz: LG Duisburg, vom 25.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 626/05