BGH, Beschluss vom 23.09.2009 - Aktenzeichen III ZR 16/06
Zulässigkeit der Erhebung von Gerichtskosten für ein Revisionsverfahren bei einer objektiv unrichtigen Sachbehandlung durch die Vorinstanz
Tenor
Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Revisionsverfahren wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abgesehen, da nach den Ausführungen in der Endgültigen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 7. Oktober 2008 von einer objektiv unrichtigen Sachbehandlung durch das Oberlandesgericht München auszugehen ist und bei einem ordnungsgemäßen Verfahren der Revisionsrechtszug vermieden worden wäre.
Demgegenüber gibt es keine Rechtsgrundlage dafür, dem Beklagten die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen. Der vom Kläger insoweit angeführte Art. 46 MRK kann hierfür schon deshalb nicht herangezogen werden, weil ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht ergangen ist.