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BGH - Entscheidung vom 03.03.2009

VI ZR 100/08

Normen:
BGB § 249 Abs. 2

Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1230
BGHReport 2009, 615
DAR 2009, 323
DAR 2009, 641
MDR 2009, 561
NJ 2009, 245
NJW 2009, 1340
NZV 2009, 333
VRS 116, 243
VersR 2009, 654
ZGS 2009, 200
zfs 2009, 439

BGH, Urteil vom 03.03.2009 - Aktenzeichen VI ZR 100/08

DRsp Nr. 2009/6557

Zuerkennung von über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs liegender Reparaturkosten bei den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigenden Kraftfahrzeugschäden; Befriedigung des Integrationsinteresses des Geschädigten durch die Reparatur des ihm vertrauten Fahrzeugs

Kommt es beim Kraftfahrzeughaftpflichtschaden für den Umfang des Schadensersatzes darauf an, ob die vom Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, ist in der Regel auf die Bruttoreparaturkosten abzustellen.

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 29. Februar 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von den Beklagten restlichen Schadensersatz für sein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Fahrzeug. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.

Ausweislich eines vom Kläger eingeholten Gutachtens betragen die Reparaturkosten 3.572,40 EUR netto (4.251,16 EUR brutto) und der Wiederbeschaffungswert incl. Mehrwertsteuer 4.200,00 EUR. Der Kläger verlangte von den Beklagten daraufhin Ersatz der Nettoreparaturkosten von 3.572,40 EUR zuzüglich 25,00 EUR Kostenpauschale. Die Beklagte zu 2 regulierte den Schaden in Höhe des Wiederbeschaffungswerts von 4.200,00 EUR abzüglich 1.680,00 EUR Restwert, und zahlte daher 2.520,00 EUR nebst 20,00 EUR Kostenpauschale. Mit der Klage verlangt der Kläger die Zahlung des Differenzbetrags sowie vorgerichtlicher Kosten von 155,30 EUR.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage bis auf einen Betrag von 5 EUR (erhöhte Kostenpauschale) abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht führt aus: Übersteige der Kraftfahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, könnten dem Geschädigten Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen, grundsätzlich nur dann zuerkannt werden, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen seien oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert habe, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteige. Anderenfalls sei die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt. Da der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen allenfalls Notreparaturen vorgenommen habe, um die Fahrfähigkeit des PKW wieder herzustellen und eine qualifizierte Reparatur nicht erfolgt sei, könne er nur dann die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten verlangen, wenn der Fahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert nicht überstiegen habe. Die für die Entscheidung maßgebliche Frage, ob der Kraftfahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs überstiegen habe, sei zu bejahen. Unstreitig betrage der Wiederbeschaffungswert einschließlich Mehrwertsteuer 4.200 EUR. Insofern habe der Gutachter ausgeführt, dass vergleichbare Fahrzeuge überwiegend am Privatmarkt angeboten würden. Der mehrwertsteuerneutrale Betrag entspreche dem Wiederbeschaffungswert einschließlich Mehrwertsteuer. Demgegenüber beliefen sich die Reparaturkosten auf 3.572,40 EUR netto und auf 4.251,16 EUR einschließlich Mehrwertsteuer. Die Nettoreparaturkosten lägen daher unter dem Wiederbeschaffungswert von 4.200 EUR, während die Bruttoreparaturkosten höher als der Wiederbeschaffungswert seien. Die Frage, ob der Wiederbeschaffungswert mit den Nettoreparaturkosten oder den Bruttoreparaturkosten zu vergleichen sei, sei dahin zu beantworten, dass der erforderliche Reparaturaufwand und der Fahrzeugwert zu vergleichen seien, wobei zum Aufwand für eine ordnungsgemäße Reparatur regelmäßig ebenso wie zum Aufwand für die Wiederbeschaffung eines Fahrzeugs auch die Mehrwertsteuer gehöre. Insofern bedürfe es eines einheitlichen Vergleichsmaßstabes und könnten die Werte nicht einmal auf Nettobasis (Reparaturkosten) und einmal auf Bruttobasis (Wiederbeschaffungswert) verglichen werden. Da es um einen Wirtschaftlichkeitsvergleich gehe, also alternative tatsächliche Schadensausgleichsmaßnahmen miteinander verglichen würden, sei es sachgerecht, auf beiden Seiten der Vergleichsrechnung den jeweiligen Bruttowert in den Vergleich einzustellen.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.

1.

Zutreffend legt das Berufungsgericht seiner Entscheidung die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats zu Grunde. Übersteigt der Kraftfahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs - im Rahmen der 130%-Grenze -, können Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen, grundsätzlich nur dann zuerkannt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat, und wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt, und dass anderenfalls die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt ist (Senatsurteile BGHZ 162, 161 ff.; 162, 170 ff. ). Hingegen spielt die Qualität der Reparatur so lange keine Rolle, wie die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, so dass in diesem Fall die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangt werden können (Senatsurteile BGHZ 154, 395 ff.; 168, 43 ff.).

Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Voraussetzungen für einen Ersatz in Höhe der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten hier nicht vorliegen, falls diese den Wiederbeschaffungswert übersteigen, stellt die Revision nicht in Frage.

2.

Die Revision meint, im vorliegenden Fall überstiegen die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht, weil sie nur netto, also ohne Zurechnung der Mehrwertsteuer anzusetzen seien. Die nach der Schuldrechtsreform geltende Fassung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB bestimme, dass Umsatzsteuer bei Schadensersatz nur dann verlangt werden könne, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen sei. Diese Norm enthalte ein allgemein geltendes schadensersatzrechtliches Prinzip, nach dem auch bei Elementen der Schadensberechnung Umsatzsteuer nur dann in die Berechnung einfließen dürfe, wenn sie effektiv bezahlt wurde. Hieraus ergebe sich, dass dann, wenn, wie hier, der Wiederbeschaffungswert umsatzsteuerneutral sei, weil vergleichbare Fahrzeuge nur auf dem Privatmarkt angeboten würden, dieser Wert nicht zu korrigieren sei.

Dem kann nicht gefolgt werden.

a)

Dem Geschädigten, der eine Reparatur nachweislich durchführt, werden die zur Instandsetzung erforderlichen Kosten, die den Wiederbeschaffungswert bis zu 30% übersteigen, nur deshalb zuerkannt, weil regelmäßig nur die Reparatur des dem Geschädigten vertrauten Fahrzeugs sein Integritätsinteresse befriedigt (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364 , 371 ; 162, 161, 166 ; 162, 170, 173, jew. m. w. Nachw.), wobei aber letztlich wirtschaftliche Aspekte den Zuschlag von bis zu 30% zum Wiederbeschaffungswert aus schadensrechtlicher Sicht als gerechtfertigt erscheinen lassen (Senatsurteil BGHZ 162, 161 , 166 ff.) . Dabei ist zu bedenken, dass die Schadensersatzpflicht von vornherein nur insoweit besteht, als sich die Aufwendungen im Rahmen wirtschaftlicher Vernunft halten (Senatsurteile BGHZ 115, 375 , 378 f. ; 162, 161, 165) .

Daran hat sich der Vergleichsmaßstab auszurichten. Nimmt der Geschädigte - wie hier - nur eine Notreparatur vor, stellen die vom Sachverständigen geschätzten Bruttoreparaturkosten einschließlich der Mehrwertsteuer regelmäßig den Aufwand dar, den der Geschädigte hätte, wenn er das Fahrzeug tatsächlich derart reparieren ließe, dass ein Schadensersatz im Rahmen der 130%-Grenze in Betracht käme. Dieser Aufwand ist mit dem Wiederbeschaffungswert zu vergleichen (ebenso: OLG Düsseldorf, DAR 2008, 268 , 269; AG Kaiserslautern, VersR 2005, 1303 , 1304 f. ; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 3 Rn. 35; Palandt/Heinrichs, 68. Aufl., § 249 Rn. 28). Liegt der Betrag der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten einschließlich der Mehrwertsteuer über dem Wiederbeschaffungswert, kann eine Reparatur nur dann als noch wirtschaftlich vernünftig angesehen werden, wenn sie vom Integritätsinteresse des Geschädigten geprägt ist und fachgerecht sowie in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Eine fiktive Schadensabrechnung führt in diesem Fall dazu, dass der Geschädigte nur den Wiederbeschaffungsaufwand verlangen kann.

b)

Aus § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB , wonach Umsatzsteuer nur dann verlangt werden kann, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist, ergibt sich nichts Abweichendes. Die Vorschrift besagt nur, dass im Fall fiktiver Schadensabrechnung der auf die Umsatzsteuer entfallende Betrag nicht zu ersetzen ist. Nach der gesetzlichen Wertung käme es zu einer Überkompensation, wenn der Geschädigte fiktive Umsatzsteuer auf den Nettoschadensbetrag erhielte (vgl. BT-Drucks. 14/7752 S. 13; Senatsurteil BGHZ 158, 388 , 391) , was auch im Fall eines Totalschadens (Senatsurteil BGHZ 158, 388 ff. ) und bei konkreter Schadensabrechnung nach der Ersatzbeschaffung eines Fahrzeugs (Senatsurteile BGHZ 164, 397 ff. ) gilt. Um die Verhinderung einer Überkompensation geht es bei der vorliegenden Fragestellung indes nicht. Vielmehr geht es um eine wertende Betrachtung, unter welchen Umständen eine Reparatur des total beschädigten Fahrzeugs noch als ausreichend wirtschaftlich angesehen werden kann, damit dem Schädiger eine Belastung mit den Kosten zuzumuten ist.

c)

Ohne Erfolg macht die Revision geltend, es verstoße gegen das Gleichheitsgebot (Art. 3 GG ), die Bruttoreparaturkosten als Vergleichsmaßstab heranzuziehen, weil von unterschiedlichen Ergebnissen auszugehen sei je nachdem, ob der Geschädigte vorsteuerabzugsberechtigt sei oder nicht. Zwar kann die Vorsteuerabzugsberechtigung bei der Schadensberechnung zu beachten sein (vgl. Senatsurteile vom 6. Juni 1972 - VI ZR 49/71 - VersR 1972, 772; vom 4. Mai 1982 - VI ZR 166/80 - VersR 1982, 757 , 758). Es kann auch unterstellt werden, dass im Fall eines vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten die Nettoreparaturkosten als Vergleichsmaßstab herangezogen werden können, was hier nicht zu entscheiden ist. Indes dient das Schadensrecht dem Ersatz des dem jeweiligen Geschädigten jeweils konkret entstandenen Schadens. Deshalb ist die Schadensberechnung an den konkreten Umständen auszurichten und kann von daher im Einzelfall zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.

Die vom Berufungsgericht vorgenommene Schadensberechnung ist demnach aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Gegen den bei der Berechnung angesetzten Restwert und gegen die Annahme, dass die Opfergrenze bei Ansatz der Bruttoreparaturkosten überschritten sei, wendet sich die Revision nicht.

III.

Die Revision ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Anmerkung Nils Von Hagen DAR 2009, 641

Vorinstanz: LG Fulda, vom 29.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 200/07
Vorinstanz: AG Fulda, vom 29.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 32 C 203/07
Fundstellen
BFH/NV 2009, 1230
BGHReport 2009, 615
DAR 2009, 323
DAR 2009, 641
MDR 2009, 561
NJ 2009, 245
NJW 2009, 1340
NZV 2009, 333
VRS 116, 243
VersR 2009, 654
ZGS 2009, 200
zfs 2009, 439